Call Center Verband kritisiert Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
"Das heutige Urteil, Sonn- und Feiertagsarbeit im Callcenter zu verbieten, ist ein Schlag ins Gesicht der Verbraucher", sagt Manfred Stockmann, Präsident des Call Center Verband Deutschland e.V. (CCV). "Jetzt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu reagieren." Denn am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. Es drohe die Abwanderung von Arbeitsplätzen zunächst in andere Bundesländer oder gleich ins benachbarte Ausland, so der Verband in einer ersten Stellungnahme.
Das Urteil bedeutet für die Callcenter Wirtschaft in Hessen, dass nicht nur die Erreichbarkeit und damit die Kundennähe in der Region abnehme, sondern insbesondere auch, dass sich Prozesse und Abläufe für die Mitarbeiter verändern werden. Einige Unternehmen, die am Standort Hessen festhalten wollten, könnten die Nicht-Erreichbarkeit am Sonntag gegebenenfalls mit längeren Servicezeiten an Wochen- und Samstagen kompensieren, um das Kontaktvolumen von sieben Tagen dann an sechs Tagen zu bewältigen.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Revisionssache entschieden, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig sei und damit ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 2013 bestätigt
Das Urteil bedeutet für die Callcenter Wirtschaft in Hessen, dass nicht nur die Erreichbarkeit und damit die Kundennähe in der Region abnehme, sondern insbesondere auch, dass sich Prozesse und Abläufe für die Mitarbeiter verändern werden. Einige Unternehmen, die am Standort Hessen festhalten wollten, könnten die Nicht-Erreichbarkeit am Sonntag gegebenenfalls mit längeren Servicezeiten an Wochen- und Samstagen kompensieren, um das Kontaktvolumen von sieben Tagen dann an sechs Tagen zu bewältigen.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Revisionssache entschieden, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig sei und damit ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 2013 bestätigt