Callcenter Wirtschaft begrüßt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Der Call Center Verband Deutschland e.V. (CCV) begrüßt die heutige Entscheidung des Deutschen Bundestags über das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. "Die Vertragsbestätigung in Textform bei telefonisch vereinbarten Wett- und Lotteriedienstleistungen und das Schließen der Regelungslücke zum Einsatz automatischer Anrufmaschinen sind ganz im Sinne der kundenorientierten Servicewirtschaft in Deutschland", sagt CCV Präsident Manfred Stockmann.
Der Erhöhung des Bußgelds nach § 20 UWG von 50.000 auf bis zu 300.000 Euro misst der Verband eher eine symbolische als eine tatsächliche Wirkung bei. "Der Gesetzgeber wird damit Kriminelle nicht wirklich abschrecken. Eine effektive Strafverfolgung durch die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften wäre hier der bessere Weg gewesen", so Stockmann.
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Zum Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens
(Auszug aus einem Positionspapier des CCV):
Textformerfordernis für telefonisch vereinbarte Wett- und Lotteriedienstleistungen:
Die Verbraucherbeschwerden in den Bereichen Gewinnspiele, Lotterien und Wetten haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Auch bei der Anhörung zum Bericht im Bundesjustizministerium, an welcher der Call Center Verband Deutschland Mitte April 2011 stellvertretend für die Callcenter Branche teilnahm, wurde deutlich, dass hier der eigentliche Regulierungsbedarf vorliegt.
Vor diesem Hintergrund hatte der CCV bereits im Juni 2011 eine auf diese Branche beschränkte gesetzliche Regelung im BGB vorgeschlagen. Hier hatte der Verband jedoch nur auf eine Vertragsbestätigung des Verbrauchers in Textform abgezielt: "Die auf eine Wett- oder Lotteriedienstleistung gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher telefonisch gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer zumindest in Textform bestätigt." (Positionspapier des CCV zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung vom 26.06.2011).
Die nun im Gesetz vorgesehene Textformerfordernis greift zwar weiter, beschränkt sich jedoch auf Verträge zur Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen und wird insoweit vom Call Center Verband Deutschland e.V. befürwortet.
Einbeziehung von unerlaubten Werbeanrufen mittels automatischer Anrufmaschinen in den Bußgeldtatbestand laut § 20 Absatz 1 UWG:
Der CCV begrüßt ausdrücklich die Schließung der bisherigen Regelungslücke. Warum bisher zwar unerlaubte Werbeanrufe ohne Verwendung automatischer Anrufmaschinen vom Bußgeldtatbestand erfasst werden, solche mit Verwendung dieser jedoch nicht, entzieht sich jeglicher Logik. Besonders unlauter tätig werdende Unternehmen verwenden diese Anrufmaschinen und die Belästigung der Verbraucher ist zudem ungleich höher als durch den Anruf von natürlichen Personen.
Erhöhung des Bußgeldes – Schwerpunktstaatsanwaltschaften einrichten:
Laut der Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen des Bundesjustizministeriums haben besonders die Beschwerden in den Bereichen Gewinnspiele, Lotterien und Wetten zugenommen, wo es auch häufig zu Betrugsstraftaten kam. Schlussfolgernd dazu im Bericht: “Deshalb lässt sich das Umfrageergebnis auch in der Weise deuten, dass die Zunahme krimineller Aktivitäten unseriöser Unternehmen einen wesentlichen Grund für die Höhe des Gesamtbeschwerdeaufkommens darstellt.“
Dies bestärkt den Call Center Verband Deutschland e.V. in seiner Forderung, die Strafverfolgung von Betrugsfällen auf eine neue, bundesweit koordinierte Basis zu stellen. Unserer Beobachtung nach werden Fälle oftmals nicht konsequent zu Ende ermittelt und verfolgt, weil die Ausstattung und das Wissen um die komplexen technischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder jedenfalls nicht ausreichend bei den dezentral organisierten Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind. Auch im Evaluationsbericht wird festgehalten, dass Straftaten im Bereich des Telefonbetrugs nur durch eine effektivere Strafverfolgung begegnet werden kann. Hier kann nach Auffassung des CCV die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften wirksam Abhilfe schaffen.
Die Bündelung der Strafverfolgung auf wenige, miteinander koordinierte Staatsanwaltschaften wird nicht nur die Strafverfolgung wirksamer und effizienter machen, sondern wird den Gesetzgeber in die Lage versetzen, Fallzahlen bundesweit zu erheben und auszuwerten. Erst auf Grundlage dieser Zahlen lässt sich dann bewerten, ob eine weitere Veränderung der gesetzlichen Grundlagen notwendig ist.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung des Bußgeldes in § 20 UWG auf 300.000 Euro kann unserer Meinung nach diese konsequente Strafverfolgung nicht ersetzen und maximal eine Signalwirkung entfalten. Unseriöse Unternehmen, die schon bisher durch kriminelle Aktivitäten im Bereich der Telefonwerbung aufgefallen sind, werden sich durch höhere Bußgelder nicht von Ihren Geschäftspraktiken abhalten lassen. Einzig eine effektive Strafverfolgung kann hier Abhilfe schaffen.
(Quelle: Stellungnahme des CCV vom 1. März 2013)
Der Erhöhung des Bußgelds nach § 20 UWG von 50.000 auf bis zu 300.000 Euro misst der Verband eher eine symbolische als eine tatsächliche Wirkung bei. "Der Gesetzgeber wird damit Kriminelle nicht wirklich abschrecken. Eine effektive Strafverfolgung durch die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften wäre hier der bessere Weg gewesen", so Stockmann.
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Zum Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens
(Auszug aus einem Positionspapier des CCV):
Textformerfordernis für telefonisch vereinbarte Wett- und Lotteriedienstleistungen:
Die Verbraucherbeschwerden in den Bereichen Gewinnspiele, Lotterien und Wetten haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Auch bei der Anhörung zum Bericht im Bundesjustizministerium, an welcher der Call Center Verband Deutschland Mitte April 2011 stellvertretend für die Callcenter Branche teilnahm, wurde deutlich, dass hier der eigentliche Regulierungsbedarf vorliegt.
Vor diesem Hintergrund hatte der CCV bereits im Juni 2011 eine auf diese Branche beschränkte gesetzliche Regelung im BGB vorgeschlagen. Hier hatte der Verband jedoch nur auf eine Vertragsbestätigung des Verbrauchers in Textform abgezielt: "Die auf eine Wett- oder Lotteriedienstleistung gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher telefonisch gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer zumindest in Textform bestätigt." (Positionspapier des CCV zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung vom 26.06.2011).
Die nun im Gesetz vorgesehene Textformerfordernis greift zwar weiter, beschränkt sich jedoch auf Verträge zur Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen und wird insoweit vom Call Center Verband Deutschland e.V. befürwortet.
Einbeziehung von unerlaubten Werbeanrufen mittels automatischer Anrufmaschinen in den Bußgeldtatbestand laut § 20 Absatz 1 UWG:
Der CCV begrüßt ausdrücklich die Schließung der bisherigen Regelungslücke. Warum bisher zwar unerlaubte Werbeanrufe ohne Verwendung automatischer Anrufmaschinen vom Bußgeldtatbestand erfasst werden, solche mit Verwendung dieser jedoch nicht, entzieht sich jeglicher Logik. Besonders unlauter tätig werdende Unternehmen verwenden diese Anrufmaschinen und die Belästigung der Verbraucher ist zudem ungleich höher als durch den Anruf von natürlichen Personen.
Erhöhung des Bußgeldes – Schwerpunktstaatsanwaltschaften einrichten:
Laut der Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen des Bundesjustizministeriums haben besonders die Beschwerden in den Bereichen Gewinnspiele, Lotterien und Wetten zugenommen, wo es auch häufig zu Betrugsstraftaten kam. Schlussfolgernd dazu im Bericht: “Deshalb lässt sich das Umfrageergebnis auch in der Weise deuten, dass die Zunahme krimineller Aktivitäten unseriöser Unternehmen einen wesentlichen Grund für die Höhe des Gesamtbeschwerdeaufkommens darstellt.“
Dies bestärkt den Call Center Verband Deutschland e.V. in seiner Forderung, die Strafverfolgung von Betrugsfällen auf eine neue, bundesweit koordinierte Basis zu stellen. Unserer Beobachtung nach werden Fälle oftmals nicht konsequent zu Ende ermittelt und verfolgt, weil die Ausstattung und das Wissen um die komplexen technischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder jedenfalls nicht ausreichend bei den dezentral organisierten Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind. Auch im Evaluationsbericht wird festgehalten, dass Straftaten im Bereich des Telefonbetrugs nur durch eine effektivere Strafverfolgung begegnet werden kann. Hier kann nach Auffassung des CCV die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften wirksam Abhilfe schaffen.
Die Bündelung der Strafverfolgung auf wenige, miteinander koordinierte Staatsanwaltschaften wird nicht nur die Strafverfolgung wirksamer und effizienter machen, sondern wird den Gesetzgeber in die Lage versetzen, Fallzahlen bundesweit zu erheben und auszuwerten. Erst auf Grundlage dieser Zahlen lässt sich dann bewerten, ob eine weitere Veränderung der gesetzlichen Grundlagen notwendig ist.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung des Bußgeldes in § 20 UWG auf 300.000 Euro kann unserer Meinung nach diese konsequente Strafverfolgung nicht ersetzen und maximal eine Signalwirkung entfalten. Unseriöse Unternehmen, die schon bisher durch kriminelle Aktivitäten im Bereich der Telefonwerbung aufgefallen sind, werden sich durch höhere Bußgelder nicht von Ihren Geschäftspraktiken abhalten lassen. Einzig eine effektive Strafverfolgung kann hier Abhilfe schaffen.
(Quelle: Stellungnahme des CCV vom 1. März 2013)