EU deckt größte Probleme und Missstände von Online-Shops auf
Die EU hat in 28 europäischen Ländern 333 Websites untersucht – mit erschreckenden Ergebnissen: 75 Prozent dieser Websites entsprechen offenbar nicht den Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Besonders bedenklich ist, dass auch gezielt Kinder angesprochen werden, die besonders schutzbedürftig sind. Die häufigsten Probleme, die von der EU identifiziert wurden: fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Downloads, missbräuchliche Klauseln sowie fehlende Angaben zur Identität und Adresse des Unternehmers.
Neues Gesetz für Downloads kommt
Dr. Carsten Föhlisch: Die EU wird das Widerrufsrecht für Downloads neu regeln. Das bedeutet konkret: PC- und Konsolenspiele, Hörbücher oder Musik, die als Download gekauft werden, können nicht mehr an den Händler zurückgegeben werden, sobald mit dem Herunterladen begonnen wurde. Mit einem Referentenentwurf bereitet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zurzeit die Umsetzung dieser Entscheidung für Deutschland vor. Bislang war die Rechtslage zur Rückgabe von Downloads unter Juristen umstritten. Somit bringt der Gesetzesentwurf des BMJ jetzt Klarheit.
Diese neue Regelung gilt nicht, wenn der Verbraucher beispielsweise ein PC-Spiel oder ein Hörbuch auf einer DVD oder einer CD im Online-Shop bestellt. Hier gilt auch weiterhin das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen, das es Verbrauchern erlaubt, im Internet bestellte Waren ohne Angaben von Gründen an den Online-Händler zurückzuschicken – es sei denn, er hat bei versiegelter Ware das Siegel geöffnet.
Rechte und Pflichten der Eltern – das sollten Eltern wissen
Dr. Carsten Föhlisch: Prinzipiell müssen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Kauf im Vorfeld erlauben oder nachträglich genehmigen. Andernfalls ist der Kauf unwirksam und das Geld muss vom Online-Händler rückerstattet werden. Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf. Kinder über sieben Jahre dürfen online einkaufen, wenn z.B. die Eltern ihnen Geld zur freien Verfügung überlassen haben. Eltern müssen diese Einkäufe dann nachträglich nicht mehr genehmigen, sofern der Kaufpreis bereits gezahlt wurde. Mit dem zur Verfügung gestellten Geld können die Kinder dann Geschäfte tätigen, wie Downloads von kostenpflichtigen Apps, den Kauf von Kleidung oder einer Spielkonsole. Kinder unter sieben Jahren sind nicht berechtigt, im Internet oder im Laden einzukaufen.
Das Gefährliche an missbräuchlichen Klauseln und wie sie umgangen werden können
Dr. Carsten Föhlisch: Bei missbräuchlichen Klauseln ist Vorsicht geboten. Das Gefährliche an ihnen ist – wenn sie zur Anwendung kommen – dass viele Online-Shopper diese nicht als unwirksam erkennen und sich nach ihnen richten. Dadurch kann dem Online-Shopper finanzieller Schaden entstehen. Und selbst wenn er sie im Nachhinein als unwirksam erkennt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein Recht einzuklagen. Beispiel: Verwendet der Online-Händler die Klausel, dass im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes pauschal 15 Prozent des Kaufpreises einbehalten werden, so ist dies unzulässig und der Verbraucher müsste im Zweifel diese restlichen 15 Prozent einklagen.
Wer über keine juristischen Kenntnisse verfügt und sich nicht der Gefahr missbräuchlicher Klauseln aussetzen möchte, sollte z.B. auf das Trusted Shops Gütesiegel achten. Trusted Shops prüft Online-Shops nach über 100 Qualitätskriterien. Durch das Gütesiegel erkennt der Online-Einkäufer, dass in diesem Web-Shop die wichtigsten Verbraucherrechte eingehalten werden.
Ab wann beim Impressum Vorsicht geboten ist
Dr. Carsten Föhlisch: Der Verkäufer sollte in jedem Fall sofort und eindeutig identifiziert werden können. Sind seine Angaben hingegen nur schwer oder gar nicht auffindbar, ist größte Vorsicht geboten. Dies gilt ebenso, wenn nur eine Firma, aber kein Ansprechpartner oder nur eine Postfachanschrift genannt wird.
Neues Gesetz für Downloads kommt
Dr. Carsten Föhlisch: Die EU wird das Widerrufsrecht für Downloads neu regeln. Das bedeutet konkret: PC- und Konsolenspiele, Hörbücher oder Musik, die als Download gekauft werden, können nicht mehr an den Händler zurückgegeben werden, sobald mit dem Herunterladen begonnen wurde. Mit einem Referentenentwurf bereitet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zurzeit die Umsetzung dieser Entscheidung für Deutschland vor. Bislang war die Rechtslage zur Rückgabe von Downloads unter Juristen umstritten. Somit bringt der Gesetzesentwurf des BMJ jetzt Klarheit.
Diese neue Regelung gilt nicht, wenn der Verbraucher beispielsweise ein PC-Spiel oder ein Hörbuch auf einer DVD oder einer CD im Online-Shop bestellt. Hier gilt auch weiterhin das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen, das es Verbrauchern erlaubt, im Internet bestellte Waren ohne Angaben von Gründen an den Online-Händler zurückzuschicken – es sei denn, er hat bei versiegelter Ware das Siegel geöffnet.
Rechte und Pflichten der Eltern – das sollten Eltern wissen
Dr. Carsten Föhlisch: Prinzipiell müssen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Kauf im Vorfeld erlauben oder nachträglich genehmigen. Andernfalls ist der Kauf unwirksam und das Geld muss vom Online-Händler rückerstattet werden. Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf. Kinder über sieben Jahre dürfen online einkaufen, wenn z.B. die Eltern ihnen Geld zur freien Verfügung überlassen haben. Eltern müssen diese Einkäufe dann nachträglich nicht mehr genehmigen, sofern der Kaufpreis bereits gezahlt wurde. Mit dem zur Verfügung gestellten Geld können die Kinder dann Geschäfte tätigen, wie Downloads von kostenpflichtigen Apps, den Kauf von Kleidung oder einer Spielkonsole. Kinder unter sieben Jahren sind nicht berechtigt, im Internet oder im Laden einzukaufen.
Das Gefährliche an missbräuchlichen Klauseln und wie sie umgangen werden können
Dr. Carsten Föhlisch: Bei missbräuchlichen Klauseln ist Vorsicht geboten. Das Gefährliche an ihnen ist – wenn sie zur Anwendung kommen – dass viele Online-Shopper diese nicht als unwirksam erkennen und sich nach ihnen richten. Dadurch kann dem Online-Shopper finanzieller Schaden entstehen. Und selbst wenn er sie im Nachhinein als unwirksam erkennt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein Recht einzuklagen. Beispiel: Verwendet der Online-Händler die Klausel, dass im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes pauschal 15 Prozent des Kaufpreises einbehalten werden, so ist dies unzulässig und der Verbraucher müsste im Zweifel diese restlichen 15 Prozent einklagen.
Wer über keine juristischen Kenntnisse verfügt und sich nicht der Gefahr missbräuchlicher Klauseln aussetzen möchte, sollte z.B. auf das Trusted Shops Gütesiegel achten. Trusted Shops prüft Online-Shops nach über 100 Qualitätskriterien. Durch das Gütesiegel erkennt der Online-Einkäufer, dass in diesem Web-Shop die wichtigsten Verbraucherrechte eingehalten werden.
Ab wann beim Impressum Vorsicht geboten ist
Dr. Carsten Föhlisch: Der Verkäufer sollte in jedem Fall sofort und eindeutig identifiziert werden können. Sind seine Angaben hingegen nur schwer oder gar nicht auffindbar, ist größte Vorsicht geboten. Dies gilt ebenso, wenn nur eine Firma, aber kein Ansprechpartner oder nur eine Postfachanschrift genannt wird.