Unverlangt zugesandte Werbe-SMS
Das Problem ist den meisten Handybesitzern inzwischen hinlänglich bekannt. Die Bombardierung mit Werbe-SMS, zu jeder Tageszeit, teilweise in einer gehäuften Weise, durch die der gesamte Speicher des Handys zugemüllt wird. Die Probleme und Folgen stellen sich dabei in ähnlicher Weise wie bei den schon seit langem thematisierten Email-Spams dar. Wehe dem, der auf eine solche Werbe-SMS unbedarft reagiert und plötzlich bei teuren Service-Hotlines landet.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun ein weiteres Mal die Rechte des Verbrauchers entscheiden gestärkt. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2007 entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS. Mit der Rufnummer des Absenders wandte sich der Kläger an die Beklagte, die T-Mobile Deutschland, um Auskunft über den hinter der Nummer steckenden Absender zu erlangen. Die Absenderrufnummer war hierbei eindeutig dem Rufnummernblock dieser Telefongesellschaft zuzuordnen. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Der Bundesgerichtshof hat nun einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Dieser scheide nur dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.
Dem Verbraucher ist es somit möglich in Zukunft über das Telefonunternehmen den Absender zu ermitteln, um so zivilrechtliche Ansprüche gegen selbigen geltend machen zu können. Der Bundesgerichtshof setzt so seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zur Problematik unverlangter Werbung fort.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung
Kanzlei Willi & Janocha
Augsburg, Höchstädt, Donauwörth
Christoph Peter Hawuka
Rechtsanwalt
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun ein weiteres Mal die Rechte des Verbrauchers entscheiden gestärkt. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2007 entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS. Mit der Rufnummer des Absenders wandte sich der Kläger an die Beklagte, die T-Mobile Deutschland, um Auskunft über den hinter der Nummer steckenden Absender zu erlangen. Die Absenderrufnummer war hierbei eindeutig dem Rufnummernblock dieser Telefongesellschaft zuzuordnen. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Der Bundesgerichtshof hat nun einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Dieser scheide nur dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.
Dem Verbraucher ist es somit möglich in Zukunft über das Telefonunternehmen den Absender zu ermitteln, um so zivilrechtliche Ansprüche gegen selbigen geltend machen zu können. Der Bundesgerichtshof setzt so seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zur Problematik unverlangter Werbung fort.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung
Kanzlei Willi & Janocha
Augsburg, Höchstädt, Donauwörth
Christoph Peter Hawuka
Rechtsanwalt