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LG Hamburg: Markenverletzungen durch Suchmaschine

In welchem Umfang haften Suchmaschinen für Markenverletzung? Gibt es so etwas wie eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinen?
Martin Bahr | 27.09.2005

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Das LG Hamburg (Urt. v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05 = http://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20050809.html) hatte zu entscheiden, wann eine Suchmaschine für eine Markenverletzung haftet. Die Beklagte wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.

Nun haben die Hamburger Richter entschieden, dass ein solcher kennzeichenmäßiger Gebrauch auch schon dann vorliegen kann, wenn eine Suchmaschine lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die beklagte Suchmaschine Waren oder Dienstleistungen für den geschützten Markenbereich anbiete oder bewerbe:

"Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der rechtsverletzenden Benutzung gegeben. Die Antragsgegnerin verwendet die Bezeichnung "M(...)" markenmäßig. Denn sie wird - wie erwähnt - herkunftshinweisend eingesetzt, in dem diese Bezeichnung von der Antragsgegnerin mit "Pralinen" verknüpft wird.

Der Internetnutzer, der z.B. über Suchmaschinen wie Google darauf aufmerksam gemacht wird, dass auf Websites der Antragsgegnerin etwas über "M(...) pralinen" oder "pralinen m(...)" steht, wird dahinter etwas über das Angebot der Antragstellerin vermuten und deshalb von einer herkunftshinweisenden Funktion ausgehen.

Dass sich der Nutzer anschließend in dieser Erwartung getäuscht sieht, weil er auf den Websites der Antragsgegnerin tatsächlich nichts zum Angebot von "M(...)"-Pralinen finden wird, ändert nichts an der zuvor erfolgten markenmäßigen Nutzung, mit der die Antragsgegnerin Nutzer auf ihre Seiten locken will."

Im weiteren setzte sich das LG Hamburg mit dem Grundsatz der Haftungsprivilegierung für Suchmaschinen auseinander, verneinte diese aber im vorliegenden Fall, da es sich um eigene Inhalte handele, wo dieses Prinzip nicht greife.

Das Gericht folgerte dies aus dem Umstand, dass sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht geändert hatten, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um eigene Inhalte handele, die die Suchmaschine bestimme und für die sie daher verantwortlich sei:

"Wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, bleiben nämlich die Einträge in der Livesuche über längere Zeiträume weitgehend statisch, was unwahrscheinlich erscheint, wenn sie an die notwendig wechselnde Häufigkeit der von Nutzern der jeweiligen Website der Antragsgegnerin eingegebenen Suchbegriffe gekoppelt wären.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Einträge in der Livesuche nicht maßgeblich von den Nutzern beeinfiusst werden, sondern dass es sich um Inhalte handelt, die die Antragstellerin bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. Aus diesem Grunde kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte im Sinne von § 11 TDG handele."

Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht" unter http://www.suchmaschinen-und-recht.de