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"HolidayCheck haftet nicht für Kundenbewertung …" oder doch? – Was steckt dahinter?

Für den Gescholtenen ist es effektiver, den Betreiber der Portalseite, auf welcher die Äußerungen sind, in Anspruch zu nehmen als den Bewerter.
Jens Eckhardt | 12.06.2013
„HolidayCheck haftet nicht für Kundenbewertung …“ so oder so ähnlich war es in der jüngeren Vergangenheit zu lesen. Kundenbewertung auf der eigenen Internetseite oder in entsprechenden Portalen ist – im Positiven wie im Negativen – ein Faktor des Marketings geworden. Gerade in der Urlaubszeit wird man von Hotels, Surfstationen, Tauchbasen und auch zum Teil von Kellnern im Urlaubshotel gebeten, einen – doch möglichst positiven – Bericht zu schreiben. Gleichzeitig dienen die Portale neben berechtigter Kritik zuweilen auch zur unberechtigten Rache …

Um was geht es?


In dieser Gemengelage von – berechtigten und unberechtigten – Interessen lassen Rechtsstreite und gerichtliche Entscheidungen natürlich nicht lange auf sich warten. Dabei geht es bisher weniger um unangemessene Lobhudeleien, da diese als Äußerungen von Privatpersonen (wettbewerbs-)rechtlich nicht oder nur schwer angreifbar sind und eine aktive Erstellung durch den Gelobten – wenn es überhaupt der Fall sein sollte – kaum nachweisbar ist.

Vielmehr geht es um Negativbewertungen, die den Gescholtenen ein besonderer Dorn im Auge sind. Hinzukommt zuweilen auch eine subjektive Komponente beim Gescholtenen, wenn er davor schon Ärger mit dem Kunden hatte und der Kunde sich nun (unberechtigt) rächt. Die nächste Frustration für die Gescholtenen ist dann häufig die rechtliche Bewertung …

Rechtliche Betrachtung der Negativkritik


Bei der rechtlichen Bewertung müssen zwei Arten der Äußerungen unterschieden werden: Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Diese werden rechtlich vollständig unterschiedlich behandelt: Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein. Sind sie das nicht, dürfen sie nicht erfolgen. Meinungsäußerungen hingegen sind durch die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Sie sind zulässig, solange es sich nicht um (strafrechtlich relevante) Beleidigungen oder unangemessene Schmähkritik handelt.

Die Rechtsprechung ist zugunsten der Äußernden in zwei Punkten sehr „großzügig“. Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung wird – vereinfacht gesagt – eine Meinungsäußerung bejaht, wenn darin irgendwie eine subjektive Wertung zum Ausdruck kommt. Reine und angreifbare Tatsachenbehauptungen sind daher bei Bewertungen eher selten. Als zweites wird bei Meinungsäußerungen die Schwelle zur Schmähkritik sehr hoch angesetzt.

Eine Entscheidung des LG Köln, Urt. v. 8.5.2013, Az. 28 O 452/12, macht das deutlich: „… Die Äußerungen „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“ stellen Meinungsäußerungen dar, da sie die subjektive Wertung der Beklagten bezüglich des Services des Klägers ausdrücken. Der Äußerung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine konkret-greifbare Tatsachenbehauptung entnehmen. Der Vorwurf ist vielmehr sehr pauschal formuliert. In welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“, ergibt sich aus der Äußerung selbst nicht – und dies allein ist maßgebend. Dies wird deutlich, wenn man versucht, eine Beweisfrage zu formulieren, die mit den Mitteln des zivilprozessualen Beweisrechts bewiesen werden könnte. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind derart auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, dass ihnen eine eindeutige, beweisbare Tatsachengrundlage nicht entnommen werden kann. …“ Das LG Köln verneinte auch die Bewertung als Schmähkritik, so dass die Äußerung rechtlich zulässig ist.

Haftet ein Portalbetreiber für Äußerungen der Nutzer des Portals?

Für den Gescholtenen ist es effektiver, den Betreiber der Portalseite, auf welcher die Äußerungen zu finden ist, in Anspruch zu nehmen als den Bewerter. Das hat maßgeblich seinen Grund darin, dass dem Gescholtenen der eigentliche Bewerter nur selten in der Weise bekannt ist, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen könnte.

Diese Frage hat das KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12, in Bezug auf HolidayCheck aktuell entschieden. In dem entschiedenen Fall ging es um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sodass ein Anspruch auf Unterlassen in Betracht kam. Es ging nur darum, ob diese vom Portalbetreiber oder nur vom Betroffenen verlangt werden kann.

Das Gericht lehnte im Ergebnis unter Hinweis auf die neutrale Marktstellung des Portalbetreibers den Anspruch ab. Das Gericht verneinte das Verbreiten der Meinung durch das Portal, obwohl Mitarbeiter des Portals die Äußerungen vor ihrer Freischaltung durchsehen. Das Gericht stellt darauf ab, dass für den Nutzer erkennbar die Äußerung nicht (auch) vom Portalbetreiber sondern allein vom Bewertenden stamme. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH wendete das KG Berlin auch die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG an. Die Entscheidung hat unter beiden Aspekten deutliche Kritik erfahren. Da das KG Berlin auch die Revision zum BGH zuließ, ist damit wohl das letzte Wort nicht gesprochen.

In der Praxis dürfte bis zu einer Klärung durch den BGH mit weiteren Auseinandersetzungen zu rechnen sein. In diesen müssen die Portalbetreiber damit rechnen, dass die Gerichte anders als das KG Berlin entscheiden werden.

Fazit

Ein Vorgehen von Unternehmen gegen als unberechtigt empfundene und auch gegen tatsächlich unberechtigte Bewertungen ist rechtlich keine „sichere Bank“. Hinzukommt, dass in der Vergangenheit ein solches Vorgehen gegen Bewertungen und Äußerungen in der Netz-Community ein Echo auslöste, das die Unternehmen mehr schädigte als die ursprüngliche Äußerung.

Unternehmen sollten sich davon aber nicht abschrecken lassen, rechtlich unzulässige Äußerungen anzugreifen. Sie müssen sich jedoch der rechtlichen und der tatsächlichen Unwägbarkeiten bewusst sein und diese vernünftig abwägen.