Aus aktuellem Anlass: Wird die Störerhaftung abgeschafft?
Die Störerhaftung für Betreiber von W-LAN-Hotspots ist ein viel diskutiertes Thema und war bereits Gegenstand mehrerer deutscher Gerichtsverfahren. Aktuellen Medienberichten zufolge plant die große Koalition die WLAN-Störerhaftung bereits zum Herbst abzuschaffen.
Zuvor sorgten die Schlussanträge des EuGH Generalanwalts Szpunar vom 16.3.2016 für Aufsehen, wonach aus seiner Sicht die derzeitige Rechtslage in Deutschland zu dieser Frage gegen Unionsrecht verstößt. Die Schlussanträge stellte er im Rahmen eines Verfahrens, welches dem EuGH vom Landgericht München I zur Klärung der Frage, ob die deutsche W-LAN Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist, weitergeleitet wurde. Laut dem Generalanwalt können Betreiber eines kostenlosen öffentlichen W-LAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Haftung sei nicht gegeben, da die Betreiber lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen seien.
Auswirkungen
Die bevorstehenden Änderungen hätten zur Folge, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die nicht kommerziell Internetzugänge anbieten, dies künftig ohne Passwortschutz tun dürften – ohne eine Haftung fürchten zu müssen. Insofern ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die im bisherigen Gesetzesentwurf vorgesehene Vergabe eines Passwortes zum Betrieb eines öffentlichen W-LAN-Netzes nicht geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Anbieter herzustellen. Zudem würde das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit durch solche Beschränkungen des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation unverhältnismäßig eingeschränkt.
Hintergrund
In der Bundesrepublik Deutschland fallen aktuell Anspruch und Wirklichkeit beim Thema öffentliche W-LAN Nutzung noch weit auseinander. So liegen wir hierzulande mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner weit hinter vielen Ländern, wie etwa Südkorea oder Schweden, zurück. Hauptgrund hierfür dürfte insbesondere die aktuell noch herrschende Unsicherheit beim Thema „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen durch Nutzer öffentlicher W-LAN-Zugänge sein. Nach derzeitiger Rechtslage können Betreiber kostenfreier öffentlicher W-LAN-Hotspots für urheberrechtliche Verletzungen eines Anwenders zur Verantwortung gezogen werden.
Fazit
Mit einer Änderung des Telemediengesetzes und einer damit einhergehenden Abschaffung der WLAN-Störerhaftung würde der Weg in Richtung mehr Rechtssicherheit geebnet werden und sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen müssten keine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer mehr fürchten. Dann dürfte ab Herbst auch ein Zusammentreffen von Anspruch und Wirklichkeit bei der Nutzung öffentlicher W-LAN-Hotspots denkbar sein.
Zuvor sorgten die Schlussanträge des EuGH Generalanwalts Szpunar vom 16.3.2016 für Aufsehen, wonach aus seiner Sicht die derzeitige Rechtslage in Deutschland zu dieser Frage gegen Unionsrecht verstößt. Die Schlussanträge stellte er im Rahmen eines Verfahrens, welches dem EuGH vom Landgericht München I zur Klärung der Frage, ob die deutsche W-LAN Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist, weitergeleitet wurde. Laut dem Generalanwalt können Betreiber eines kostenlosen öffentlichen W-LAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Haftung sei nicht gegeben, da die Betreiber lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen seien.
Auswirkungen
Die bevorstehenden Änderungen hätten zur Folge, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die nicht kommerziell Internetzugänge anbieten, dies künftig ohne Passwortschutz tun dürften – ohne eine Haftung fürchten zu müssen. Insofern ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die im bisherigen Gesetzesentwurf vorgesehene Vergabe eines Passwortes zum Betrieb eines öffentlichen W-LAN-Netzes nicht geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Anbieter herzustellen. Zudem würde das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit durch solche Beschränkungen des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation unverhältnismäßig eingeschränkt.
Hintergrund
In der Bundesrepublik Deutschland fallen aktuell Anspruch und Wirklichkeit beim Thema öffentliche W-LAN Nutzung noch weit auseinander. So liegen wir hierzulande mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner weit hinter vielen Ländern, wie etwa Südkorea oder Schweden, zurück. Hauptgrund hierfür dürfte insbesondere die aktuell noch herrschende Unsicherheit beim Thema „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen durch Nutzer öffentlicher W-LAN-Zugänge sein. Nach derzeitiger Rechtslage können Betreiber kostenfreier öffentlicher W-LAN-Hotspots für urheberrechtliche Verletzungen eines Anwenders zur Verantwortung gezogen werden.
Fazit
Mit einer Änderung des Telemediengesetzes und einer damit einhergehenden Abschaffung der WLAN-Störerhaftung würde der Weg in Richtung mehr Rechtssicherheit geebnet werden und sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen müssten keine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer mehr fürchten. Dann dürfte ab Herbst auch ein Zusammentreffen von Anspruch und Wirklichkeit bei der Nutzung öffentlicher W-LAN-Hotspots denkbar sein.