Die Weiterverbreitung von Facebook-Fotos und das Urheberrecht
Facebook zählt inzwischen zu dem größten sozialen Netzwerk mit über 1,3 Milliarden Nutzern. Jeder dritte Bundesbürger hat mittlerweile einen eigenen Facebook-Account, auf dem geteilt, gepostet und kommentiert wird. Ein schwieriges Thema ist jedoch zunehmend der Umgang mit Fotos bei Facebook und wie dies im Urheberrecht zu bewerten ist.
Rechtlich unbedenklich ist das Hochladen von eigenen Fotos des Nutzers, da er als Urheber dieses Fotos das alleinige Nutzungsrecht hat und demzufolge auch darüber entscheiden kann, wann es wo veröffentlicht werden soll. Ein Rechtsanwalt im Urheberrecht gibt den Rat, sofern der Nutzer nicht Urheber des Fotos ist, sollte das Foto auch nur auf seiner Timeline gepostet werden, wenn er die Zustimmung des Urhebers hierfür hat. Andernfalls besteht das Risiko abgemahnt zu werden. Anders gestaltet sich jedoch die Frage, wenn Dritte auf der Timeline Fotos posten, von denen sie weder die Urheber sind noch die Erlaubnis zur Veröffentlichung haben. Hier stellt sich die Frage, ob der Nutzer für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden kann. Die Frage wird man wohl dann verneinen können, wenn der Nutzer keine Kenntnis von der Rechtsverletzung des Dritten hatten. Dann hat er auch nach deutschem Recht nicht für die Handlungen anderer einzustehen. Weiß der User jedoch, dass das von einem Dritten auf seiner Timeline gepostete Foto das Urheberrecht verletzt, so ist er zur Löschung des Posts nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet. Löscht er es dann trotz Kenntnis nicht, so kann er als Störer für den fremden Post verantwortlich gemacht werden.
Wenn die Bilder über die Funktion des Teilens weiterverbreitet werden, so ist für den einzelnen Nutzer oft nicht erkennbar, ob die Einverständnis des Urhebers zur Weiterverbreitung vorliegt. Der Anwalt im Urheberrecht rät, grundsätzlich von diesem Einverständnis nicht auszugehen. Nur weil ein Freund seine Urlaubsfotos mit seinen Freunden teilt, kann nicht davon auszugehen sein, dass eine weitere Verbreitung wiederum gewünscht ist. Auch werden des Öfteren Zeichnungen und Fotos geteilt, von denen gar nicht klar ist, wer sie zu welchen Bedingungen veröffentlicht hat. Hier kann sich der Nutzer, der diese Bilder weiter teilt, nicht darauf berufen, auch sein „Vorgänger“ hätte bereits eine Urheberrechtsverletzung begangen. Denn jede einzelne Veröffentlichung ist eine eigene Rechtsverletzung und kann daher von einem Anwalt im Urheberrecht abgemahnt werden. Auch über die Facebook-AGB, die von einigen deutschen Gerichten bereits als unwirksam erachtet wurden, wird sich im Zweifelsfall wohl keine Lizenz zum Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ableiten lassen. Für alle Fragen rund um das Thema Facebook und Urheberrecht ist ein Rechtsanwalt im Urheberrecht der richtige Ansprechpartner. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie unter www.la-rechtsanwaelte.de/20-0-urheberrecht.html
Rechtlich unbedenklich ist das Hochladen von eigenen Fotos des Nutzers, da er als Urheber dieses Fotos das alleinige Nutzungsrecht hat und demzufolge auch darüber entscheiden kann, wann es wo veröffentlicht werden soll. Ein Rechtsanwalt im Urheberrecht gibt den Rat, sofern der Nutzer nicht Urheber des Fotos ist, sollte das Foto auch nur auf seiner Timeline gepostet werden, wenn er die Zustimmung des Urhebers hierfür hat. Andernfalls besteht das Risiko abgemahnt zu werden. Anders gestaltet sich jedoch die Frage, wenn Dritte auf der Timeline Fotos posten, von denen sie weder die Urheber sind noch die Erlaubnis zur Veröffentlichung haben. Hier stellt sich die Frage, ob der Nutzer für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden kann. Die Frage wird man wohl dann verneinen können, wenn der Nutzer keine Kenntnis von der Rechtsverletzung des Dritten hatten. Dann hat er auch nach deutschem Recht nicht für die Handlungen anderer einzustehen. Weiß der User jedoch, dass das von einem Dritten auf seiner Timeline gepostete Foto das Urheberrecht verletzt, so ist er zur Löschung des Posts nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet. Löscht er es dann trotz Kenntnis nicht, so kann er als Störer für den fremden Post verantwortlich gemacht werden.
Wenn die Bilder über die Funktion des Teilens weiterverbreitet werden, so ist für den einzelnen Nutzer oft nicht erkennbar, ob die Einverständnis des Urhebers zur Weiterverbreitung vorliegt. Der Anwalt im Urheberrecht rät, grundsätzlich von diesem Einverständnis nicht auszugehen. Nur weil ein Freund seine Urlaubsfotos mit seinen Freunden teilt, kann nicht davon auszugehen sein, dass eine weitere Verbreitung wiederum gewünscht ist. Auch werden des Öfteren Zeichnungen und Fotos geteilt, von denen gar nicht klar ist, wer sie zu welchen Bedingungen veröffentlicht hat. Hier kann sich der Nutzer, der diese Bilder weiter teilt, nicht darauf berufen, auch sein „Vorgänger“ hätte bereits eine Urheberrechtsverletzung begangen. Denn jede einzelne Veröffentlichung ist eine eigene Rechtsverletzung und kann daher von einem Anwalt im Urheberrecht abgemahnt werden. Auch über die Facebook-AGB, die von einigen deutschen Gerichten bereits als unwirksam erachtet wurden, wird sich im Zweifelsfall wohl keine Lizenz zum Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ableiten lassen. Für alle Fragen rund um das Thema Facebook und Urheberrecht ist ein Rechtsanwalt im Urheberrecht der richtige Ansprechpartner. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie unter www.la-rechtsanwaelte.de/20-0-urheberrecht.html