Land Berlin gewinnt Rechtsstreit um die Domain berlin.com
Der Kläger, die Gebietskörperschaft Berlin, sah sich durch die von der Beklagten registrierte Domain berlin.com in seinen Namensrechten verletzt, da die Beklagte seit 2011 unter dieser Domain verschiedene Inhalte und Informationen über die Stadt Berlin bereitstellte. Rief man das Impressum der unter der Domain berlin.com angebotenen Website auf, so konnte man feststellen, dass die unter www.berlin.com abrufbaren Inhalte nicht vom Land Berlin, sondern von der World Media Group, LLC bereitgestellt werden. Das Land Berlin verlangte daher von der Beklagten unter Berufung auf das Namensrecht gemäß § 12 BGB, es in der bisherigen Form zu unterlassen die Domain berlin.com durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
Das Landgericht Berlin wies die Unterlassungsansprüche des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger könne namensrechtlichen Schutz nur für die Bezeichnung „Land Berlin“ beanspruchen.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen verdeutlicht sie, dass sich der Namensschutz bei Domains nicht nur unbedingt auf die nationalen Top-Level-Domains wie „.de“ beschränkt. Zum anderen geht daraus aber auch einmal mehr hervor, dass sich Ansprüche gegen Domaininhaber nicht unbedingt auf die Herausgabe einer Domain erstrecken, sondern oftmals nur auf die Unterlassung der konkreten Benutzungsform beschränken. So ist es tatsächlich nicht zutreffend, wenn man aus der Entscheidung die Schlussfolgerung zieht, Berlin habe „Anspruch auf die Domain „berlin.com“ (siehe etwa hier). Vielmehr kann Berlin derzeit dem Domaininhaber (der Beklagten) nur untersagen, die konkrete bisherige Benutzungsform zu unterlassen.
So ist grundsätzlich auch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain wie „mitwohnzentrale.de“ nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061).
Das Landgericht Berlin wies die Unterlassungsansprüche des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger könne namensrechtlichen Schutz nur für die Bezeichnung „Land Berlin“ beanspruchen.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen verdeutlicht sie, dass sich der Namensschutz bei Domains nicht nur unbedingt auf die nationalen Top-Level-Domains wie „.de“ beschränkt. Zum anderen geht daraus aber auch einmal mehr hervor, dass sich Ansprüche gegen Domaininhaber nicht unbedingt auf die Herausgabe einer Domain erstrecken, sondern oftmals nur auf die Unterlassung der konkreten Benutzungsform beschränken. So ist es tatsächlich nicht zutreffend, wenn man aus der Entscheidung die Schlussfolgerung zieht, Berlin habe „Anspruch auf die Domain „berlin.com“ (siehe etwa hier). Vielmehr kann Berlin derzeit dem Domaininhaber (der Beklagten) nur untersagen, die konkrete bisherige Benutzungsform zu unterlassen.
So ist grundsätzlich auch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain wie „mitwohnzentrale.de“ nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061).