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Preisangabenverordnung

Die Einhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung ist im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern unerlässlich.
SRD Rechtsanwälte | 06.05.2013
Verstöße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung begründen eine unlautere Wettbewerbshandlung.

OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012, Az. 6 U 46/12

Eine Verletzung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt liegt regelmäßig vor (OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012, Az. 6 U 46/12).

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sind allgemein im Handel, also auch im Online-Handel, bei Angeboten gegenüber Verbrauchern zu beachten. Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für den Verbraucher. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Durch die optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten soll der Wettbewerb gefördert werden. Wichtigste Vorschrift ist § 1 Abs. 1 PAngV, wonach bei Angeboten gegenüber Verbrauchern der Endpreis anzugeben ist, also einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen zum besseren Preisvergleich auch der Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, § 2 Abs. 1 PAngV.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind nach ständiger Rechtsprechung Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind daher zugleich unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 UWG (BGH GRUR 2009, 1180 - 0,00 Grundgebühr; BGH GRUR 2010, 652 - Costa del Sol).

Über Einzelheiten der Verpflichtungen aufgrund der Preisangabenverordnung wird jedoch immer wieder lebhaft gestritten. In einem aktuell vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der Unternehmer zwar nicht bestritten, dass in seinem Online-Versandhandelsshop bezüglich einiger Warenangebote die Angabe des Grundpreises fehlte. Der Unternehmer macht jedoch geltend, dass ihm keine Verletzung der fachlichen Sorgfalt vorzuwerfen gewesen sei. Es habe sich bei der fehlerhaften Angabe um vereinzelte Ausreißer, nämlich versehentliche Fehleintragungen sonst zuverlässiger Mitarbeiter gehandelt. Damit berief sich der Unternehmer auf das Erfordernis des § 3 Abs. 2 UWG, wonach es für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen geschäftlichen Handlung grundsätzlich eines Verstoßes gegen die für den Unternehmer geltende fachliche Sorgfalt bedarf. Dieses Erfordernis sei nicht gegeben. Im Ergebnis hat das OLG Köln in seinem Urteil dem Unternehmer schon die Möglichkeit verwehrt, sich auf § 3 Abs. 2 UWG zu berufen. Das Gericht begründet dieses Ergebnis mit der Grundlage der Regelungen der Preisangabenverordnung im Recht der Europäischen Union. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung beruhen insoweit auf der Umsetzung der Preisangaberichtlinie sowie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Es handelt sich um umfassend geregelte und voll harmonisierte Informationspflichten für den Unternehmer gegenüber Verbrauchern. Steht der objektive Verstoß eines Unternehmers gegen eine solche Informationspflicht fest, entfällt jede weitere Prüfung einer Verletzung der fachlichen Sorgfalt (Urteil des OLG Köln, Rn. 14). Schon der Verstoß gegen die objektive Norm impliziert daher einen Sorgfaltsverstoß, so dass es des Rückgriffs auf das Erfordernis des § 3 Abs. 2 UWG nicht mehr bedarf. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist daher immer ein Verstoß gegen das Gebot der fachlichen Sorgfalt. Im Ergebnis wurde der Unternehmer daher zur Unterlassung verurteilt.