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Neue Gutschrift-Regelung ab 1.7.2013

Eine EU-Richtlinie sieht ab 2013 eine Neuregelung zur Rechnungsstellung vor. Hiervon betroffen: Neue Pflichtangaben und Fristen.
Softweaver GmbH | 06.05.2013
Folgende Punkte sind hiervon betroffen:

RECHNUNGSANGABEN

Gutschriften
Soweit im Gutschriftenweg abgerechnet wird, muss das Abrechnungsdokument die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Eine Rechnung muss in Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 (§ 14 Abs. 4 UStG) die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen der Begriff „Gutschrift“ als Pflichtbestandteil einer Rechnung verwendet werden muss.

Des Weiteren dürfen Rechnungen nicht mehr mit negativen Vorzeichen erstellt werden, da es sich bei diesen Vorgängen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht um eine Rechnung handelt. Siehe auch: dasfibuwissen.de


Steuerschuldumkehr (Reverse Charge)
Soweit über Leistungen abgerechnet wird, für die die Steuerschuldumkehr, d.h. das „Reverse-Charge-Verfahren“ gilt, ist die Angabe

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

auf das Rechnungsdokument aufzunehmen. Zwar war der Hinweis schon bisher erforderlich, jedoch in der Formulierung freibleibend.

Zu beachten ist hierbei, dass die Formulierung nicht nur dann aufzunehmen ist, wenn ein Fall der Steuerschuldumkehr mit Auslandsbezug vorliegt, sondern auch dann, wenn sich die Steuerschuld nach § 13b Abs.2 UStG im Inland umkehrt.

Wichtig in dem Zusammenhang: Ab 2013 gelten für im EU-Ausland erbrachte steuerbare Leistungen, die ein deutsches Unternehmen (ohne Beteiligung einer im betreffenden EU-Land belegenen Betriebsstätte) erbringt, die Rechnungsvorschriften des Sitzlandes, also Deutschland (ausgenommen Abrechnungen per Gutschrift).

Vice versa: Die Regelung gilt auch für ausländische Unternehmen, die eine in Deutschland steuerbare Leistung erbringen, für die der Leistungsempfänger in Deutschland die Steuer nach der Regelung des § 13b UStG schuldet.


FRISTEN

Zur Erleichterung der Kontrolle der Versteuerung von innergemeinschaftlichern Lieferungen gilt ab 2013 eine Rechnungsstellungsfrist. Die Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Lieferung ausgestellt sein. Das Entsprechende gilt für die genannten Leistungen. Auch für diese muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Leistung die Rechnung ausgestellt sein.


Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Zwar wurde der neue Gesetzesentwurf in erster Instanz nicht verabschiedet, jedoch hat am 6. Febraur 2013 das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf in abgespeckter Form beschlossen, der die Umsetzung dieser technisch notwendigen Änderungen vorsieht.

Voraussichtliches Inkrafttreten ist jetzt der 1. Juli 2013. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!


Quelle: IHK Stuttgart