Einspruch! 10 verbreitete Rechts-Irrtümer im E-Mail-Marketing
Im B2B-Bereich reicht bereits ein mutmaßliches Interesse
„Mutmaßliche Einwilligung“ meint: Aufgrund konkreter Umstände kann ein sachliches Interesse des Adressaten am Werbegegenstand vermutet werden. Beispielsweise falls bereits Geschäfte zu bestimmten Themen über Xing angebahnt wurden. Für die Zusendung von passender E-Mail-Werbung oder allgemein elektronischer Post (SMS, Netzwerk-Mitteilung, …) hierzu reicht das vermutete Interesse im B2B-Bereich in Deutschland nicht aus. Im B2C-Segment, also gegenüber dem besonders schutzwürdigen Konsumenten schon gar nicht
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Ich darf per E-Mail bzgl. des Interesses am Newsletter fragen
Werbung ist prinzipiell jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Zu keinem anderen Zweck dient die Nachfrage, ob jemand seinen Newsletter abonnieren möchte. Denn auch der soll ja – mittelbar oder unmittelbar – das Geschäft vorantreiben. E-Mail-Werbung bedarf – mit Ausnahme des Soft Opt-in – stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung. Also einer bewussten und eindeutigen Aktion, wie das „Häkchen setzen“, oder zumindest einem schlüssigen Verhalten.