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Sponsor-Anfrage per E-Mail ist unzulässig

Das OLG Dresden befand einmalige, unverlangte Sponsoring-E-Mails ohne Einwilligung als unzulässige Werbung, die abgemahnt werden kann.
13.09.24
© freepik / Racool_studio
 

- OLG Dresden: Einmalige E-Mail ohne Einwilligung ist unzulässige Werbung
- Sponsoring-Anfrage per E-Mail gilt als Werbung nach § 7 UWG
- Keine Einwilligung reicht aus für Abmahnung, auch bei einmaliger E-Mail

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass auch eine einmalige, unverlangte E-Mail, die im Rahmen einer Sponsoring-Anfrage verschickt wird, unzulässige Werbung darstellen kann. In einem aktuellen Fall wurde ein Unternehmen verurteilt, das ohne vorherige Zustimmung eine solche E-Mail verschickte, in der es um die kostenlose Bereitstellung von Getränken für eine Veranstaltung ging. Im Gegenzug sollte die Werbung des Absenders auf der Veranstaltung platziert werden, berichtet Martin Schirmbacher.

Das Gericht stellte klar, dass eine solche E-Mail gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbung zu werten ist, da sie auf die Förderung von Dienstleistungen abzielt. Unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder massenhafte Werbung handelt, muss der Absender vor dem Versand einer E-Mail die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine gezielte Anfrage handelt und der Empfänger bereits als Sponsor aufgetreten ist oder seine E-Mail-Adresse öffentlich verfügbar ist.

Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Versendung von E-Mails zu Werbezwecken oder Anfragen jeglicher Art darauf achten müssen, dass sie die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erhalten. Selbst scheinbar harmlose Anfragen, wie Sponsoring-Anfragen oder Einladung zu Veranstaltungen, können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie ohne die erforderliche Einwilligung gesendet werden.