Wettbewerbszentrale stoppt Wärmepumpen-Werbung
- Wettbewerbszentrale mahnt zwei Wärmepumpen-Hersteller ab
- Wärmepumpen wurden mit einem Cashback beworben
- Nachträgliche Rückzahlung muss beim Antrag für Fördermittel angegeben werden
Die Wettbewerbszentrale hat zwei Herstellern von Wärmepumpen wegen irreführender Werbung abgemahnt. Diese Unternehmen hatten behauptet, ihre Rabatte seien „mit der staatlichen Förderung kombinierbar“ oder ließen sich „ergänzend zur staatlichen Förderung nutzen“.
Mehrere Beschwerden aus der Wirtschaft gingen bei der Wettbewerbszentrale ein, nachdem Hersteller Wärmepumpen mit einem sogenannten Cashback beworben hatten: Kunden, zumeist Hauseigentümer, zahlen den Kaufpreis direkt an den Fachhandwerker. Bei den Cashback-Aktionen können sie sich vor dem Kauf beim Hersteller registrieren und erhalten nach dem Einbau eine Zahlung direkt vom Hersteller zurück.
Die Wettbewerbszentrale hält solche Zahlungen für problematisch, wenn Kunden gleichzeitig einen Förderantrag beim BAFA oder der KfW-Bank gestellt haben. Der Staat fördert den Einbau von Wärmepumpen derzeit mit bis zu 70 % der Kosten im Rahmen des Programms „Bundesförderung effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG-EM)“. Für den Förderantrag ist der Verwendungsnachweis erforderlich, zu dem die Fachhandwerkerrechnung gehört.
Die Wettbewerbszentrale sieht ein Problem darin, dass durch die Cashback-Aktionen der Eindruck entsteht, Kunden könnten doppelt profitieren: Einerseits durch die staatlichen Fördermittel und andererseits durch den Cashback des Herstellers. In den Förderanträgen wird der volle Preis der Handwerkerrechnung angegeben, obwohl der Kunde durch den Cashback einen Rabatt erhält. Dadurch werden die Fördermittel auf Basis eines zu hohen Preises berechnet, und Kunden, die den Cashback nicht angeben, erhalten zu Unrecht zu hohe Fördermittel.