Streaming: LG Köln nimmt Beschlüsse in Sachen „RedTube-Abmahnungen“ zurück
Das Landgericht Köln hat jetzt begonnen, ursprünglich erlassene Beschlüsse zur Beauskunftung von Adressdaten durch Internet-Service-Provider (nach § 101 Absatz 9 UrhG) wegen Streamings auf der Porno-Seite Redtube (so genannte Gestattungsbeschlüsse) wieder aufzuheben.
Beispiel:
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 Redtube
Das bloße Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung
Aus den Entscheidungsgründen:
"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"
Urteil im Volltext:
http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27---Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren.pdf
Pressemitteilung:
http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27---Entscheidungen-in-Streaming-Abmahnungsfaellen.pdf
Unser Tipp
Das LG Köln folgt damit der von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt bereits in einem Beitrag vom 23.12.2013 geäußerten Rechtsauffassung, dass das bloße Konsumieren eines Internetstreams keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Empfänger der Abmahnungen in Sachen Streaming sollten daher auf keinen Fall ohne rechtlichen Beistand (am Besten durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder für IT-Recht) die geforderten Ansprüche erfüllen, sondern genau prüfen lassen, ob es nicht sinnvoll wäre, sogar mittels negativer Feststellungsklage bzw. der Forderung von Ersatz der eigener Aufwendungen den Spieß umzudrehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Beispiel:
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 Redtube
Das bloße Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung
Aus den Entscheidungsgründen:
"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"
Urteil im Volltext:
http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27---Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren.pdf
Pressemitteilung:
http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27---Entscheidungen-in-Streaming-Abmahnungsfaellen.pdf
Unser Tipp
Das LG Köln folgt damit der von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt bereits in einem Beitrag vom 23.12.2013 geäußerten Rechtsauffassung, dass das bloße Konsumieren eines Internetstreams keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Empfänger der Abmahnungen in Sachen Streaming sollten daher auf keinen Fall ohne rechtlichen Beistand (am Besten durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder für IT-Recht) die geforderten Ansprüche erfüllen, sondern genau prüfen lassen, ob es nicht sinnvoll wäre, sogar mittels negativer Feststellungsklage bzw. der Forderung von Ersatz der eigener Aufwendungen den Spieß umzudrehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht