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„Rock am Ring“ an Nürburgring gebunden

Timo Schutt | 01.07.2014
Bekanntlich hat der neue Betreiber des Nürburgrings, Capricorn, dem Konzertveranstalter Mark Lieberberg den Vertrag über die jährliche Ausrichtung des bekannten Rock-Spektakels „Rock am Ring“ gekündigt. Am Nürburgring soll stattdessen mit einem neuen Veranstalter jedes Jahr die „grüne Hölle“ losbrechen.

Mark Lieberberg hatte nach Veröffentlichung dieser Entscheidung mitteilen lassen, dass die Veranstaltung umziehen werde und der Name „Rock am Ring“ bestehen bleibe. Der Name sei nicht an den Nürburgring gebunden.

Dagegen hat jetzt die Nürburgring GmbH eine Einstweilige Verfügung beantragt, die jetzt bestätigt wurde. Das LG Koblenz hat entschieden, dass zwischen der Nürburgring GmbH und der Konzertagentur von Mark Lieberberg eine GbR, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Ausrichtung des Festivals bestanden habe.

Unsere Meinung

In einer solchen GbR befindet man schneller, als einem lieb ist, nämlich immer schon dann, wenn man sich mit jemand anderem „zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks“ zusammen tut (§ 705 BGB). Die rechtlichen Folgen sind nicht ohne. Eine GbR haben Sie bspw. schon dann, wenn Sie eine Fahrgemeinschaft bilden o.ä.

Dazu passt der schöne alte Spruch: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet…“.

Hier bedeutet das eben, dass der Name „Rock am Ring“ als Werktitel nicht Mark Lieberberg und auch nicht der Nürburgring GmbH, sondern der gemeinsamen GbR (als eigene Personengesellschaft) zusteht. Daher darf keiner der beiden ohne Zustimmung des jeweils anderen den Titel verwenden.

Tipps

Verfolgen Sie mit jemand anderem, gleich ob es sich um eine Person handelt oder um eine Firma, die Förderung eines gemeinsamen Zwecks, dann können Sie schon gemeinsam eine GbR bilden, mit allen Folgen, die sich aus den §§ 705 ff. BGB ergeben.

Richtig wäre es im Fall „Rock am Ring“ daher gewesen, eine Vereinbarung darüber zu treffen, wer die Namensrechte an der Veranstaltung haben soll bzw. wie die Auseinandersetzung, also die Auflösung der GbR von statten gehen soll. Gerade in den Fällen, in denen ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die neben den eben geschilderten Punkten dann auch zu Anteilen, Rechten und Pflichten der Gesellschafter, Haftung nach innen, Auftreten nach außen usw. Regelungen treffen sollte.

Wenden Sie sich bei allen Fragen zu solchen Themen jederzeit gerne an uns.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht