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„Miserabler Service“ ist erlaubt – Bewertungen als Meinung oft hinzunehmen

Timo Schutt | 22.08.2013
Sie schießen wie Pilze aus dem Waldboden: Bewertungsportale. Es gibt eigentlich nichts mehr, was man nicht im Internet bewerten könnte. Uns Anwälte natürlich ebenso, wie Ärzte, Hotels, Restaurants usw. Für viele sind die Bewertungen anderer sicherlich eine Hilfe bei den eigenen Überlegungen. Was aber bedeutet es wohl für den Bewerteten, wenn er eine negative Bewertung bekommen hat? Und wie muss es erst schmerzen, wenn diese Bewertung aus seiner Sicht unrichtig oder zumindest nicht nachvollziehbar ist?

Die Frage ist also hier, was man sich gefallen lassen muss, weil es eben zulässig ist und wogegen man etwas tun kann, weil es die Grenze der Rechtmäßigkeit überschreitet.

Das Landgericht Köln hatte kürzlich den Fall zu entscheiden, ob ein Händler gegen zwei auf Amazon.de abgegebene Bewertungen vorgehen kann. Der Händler wurde dort von einer Kundin mit einem von fünf möglichen Sternen bewertet. Dazu gab es die Kommentare „Miserabler Service von X, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“. Im Ergebnis wurden diese Kommentare als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Der Händler muss diese Bewertungen also dulden. Auch dann, wenn der betroffene Kunde eventuell – aus Sicht des Händlers – gar keinen Grund für diese Meinung haben kann. Eine Meinung ist eben eine Meinung und damit stets subjektiv.

Fazit

Bewertungen sind in vielen Fällen als grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung hinzunehmen. Anders ist es aber dann, wenn die Meinungsäußerung weit übers Ziel hinausschießt und damit den Bereich der so genannten Schmähkritik erreicht. Eine solche Schmähkritik muss sich niemand gefallen lassen.

Anders wäre es übrigens auch zu beurteilen, wenn es sich bei der Bewertung gerade nicht um eine Meinungsäußerung handelt, sondern um eine Tatsachenbehauptung und diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger unwahrer Tatsachenbehauptung kann dabei fließend sein. Als grobe Richtschnur kann man sich merken, dass eine Tatsachenbehauptung einem Beweis zugänglich sein muss. Ob etwas gut oder schlecht ist, ist also eine Meinung. Wird aber in der Bewertung zum Beispiel behauptet, dass auf eine E-Mail an den Händler nicht geantwortet worden sei, ist das eine Tatsachenbehauptung. Und ist das nachweislich falsch, dann kann der Händler auch gegen die Bewertung bzw. den Kommentar vorgehen und beispielsweise Löschung und künftige Unterlassung fordern.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht