Minderjährige und ihre “erziehungsbeauftragten” Begleiter
Wenn minderjährige Besucher eine Veranstaltung besuchen wollen, gelten ggf. besondere Regeln, die der Veranstalter zu beachten hat. Nach dem Jugendschutzgesetz kann sich der Minderjährige von einer “erziehungsbeauftragten Person” begleiten lassen, dann darf er auch länger anwesend sein.
Minderjährige dürfen nicht unbeschränkt auf öffentlichen Veranstaltungen sein, das Jugendschutzgesetz gibt hier Grenzen vor. Beispiele:
• Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JSchG) oder
• Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JSchG).
Ausnahmen sieht das Gesetz vor, wenn der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. einem Elternteil) oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wird. Erziehungsbeauftragt ist eine Person dann, wenn…
• sie mindestens 18 Jahre alt ist,
• sie einen entsprechenden Auftrag von den Eltern bekommen hat, und
• sie den Erziehungsauftrag tatsächlich wahrnimmt.
Ausgefüllte Blankovordrucke der Eltern, die der Minderjährige oder die erziehungsbeauftragte Person selbst ausfüllt, sind nicht ausreichend.
Die erziehungsbeauftragte Person muss auch bei der Begleitung anwesend und darf nicht bspw. durch Alkoholkonsum in seiner Aufsichtsfähigkeit beeinträchtigt sein.
Ein so genanntes Autoritätsverhältnis ist dabei zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Minderjährigen nicht erforderlich, hat bspw. das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Veranstalter müsse „nur“ prüfen, ob überhaupt ein Erziehungsauftrag besteht und ob der Beauftragte grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auch auszuführen – und auch das nur in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 1 JSchG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Minderjährige dürfen nicht unbeschränkt auf öffentlichen Veranstaltungen sein, das Jugendschutzgesetz gibt hier Grenzen vor. Beispiele:
• Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JSchG) oder
• Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JSchG).
Ausnahmen sieht das Gesetz vor, wenn der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. einem Elternteil) oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wird. Erziehungsbeauftragt ist eine Person dann, wenn…
• sie mindestens 18 Jahre alt ist,
• sie einen entsprechenden Auftrag von den Eltern bekommen hat, und
• sie den Erziehungsauftrag tatsächlich wahrnimmt.
Ausgefüllte Blankovordrucke der Eltern, die der Minderjährige oder die erziehungsbeauftragte Person selbst ausfüllt, sind nicht ausreichend.
Die erziehungsbeauftragte Person muss auch bei der Begleitung anwesend und darf nicht bspw. durch Alkoholkonsum in seiner Aufsichtsfähigkeit beeinträchtigt sein.
Ein so genanntes Autoritätsverhältnis ist dabei zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Minderjährigen nicht erforderlich, hat bspw. das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Veranstalter müsse „nur“ prüfen, ob überhaupt ein Erziehungsauftrag besteht und ob der Beauftragte grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auch auszuführen – und auch das nur in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 1 JSchG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq