Gläubiger oft fassungslos – Schuldner arbeitet unter derselben Anschrift weiter
Erfährt ein Unternehmer von der Insolvenz seines Kunden, steht er als Gläubiger vor der Frage nach den Möglichkeiten, dennoch an sein Geld zu gelangen. „Tatsächlich muss die Insolvenz eines Kunden nicht immer auch einen Totalverlust der Forderungen des Gläubigers bedeuten. Wichtig ist es, auch den kleinsten Realisierungsmöglichkeiten konsequent nachzugehen“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Meistens bestehen gleich mehrere Möglichkeiten den drohenden Totalverlust der Forderung doch noch abzuwenden. An die Möglichkeit, zum Beispiel etwaige Nachfolgegesellschaften für die Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen, denken dabei nur wenige Gläubiger. Eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Anwalt oder ein speziell geschultes Inkassounternehmen ist daher auf jeden Fall anzuraten. Denn es gilt ja auch, die Gläubiger durch Forderungsverluste selbst vor Engpässen zu bewahren“, so Drumann weiter.
Gem. § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) kann nämlich unter Umständen auch eine völlig neu gegründete Firma für die Altverbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haften, wenn die neue Firma etwa unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist, bisheriges Personal weiter beschäftigt, alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nr. identisch sind und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird.
Ein Fall ist dem Inkassounternehmer aus Bremen dabei besonders in Erinnerung: Für ein Unternehmen war eine Forderung in Höhe von rd. 30.000 Euro einzuziehen. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die Bremer Inkasso GmbH ermittelte, dass die A-GmbH an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. „Wir ließen unter anderem Fotos von der Außenwerbung machen“, berichtet Drumann. “Es wurde lediglich der GmbH-Zusatz von der Außenwerbung gestrichen. Mit den Geschäftspapieren verfuhr man in gleicher Weise.”
Das Oberlandesgericht Celle hat die Inhaberin der Einzelfirma verurteilt, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen. Entscheidend war, dass insbesondere für die Geschäftspartner der A-GmbH, nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Dieses folgte daraus, dass der Firmenname (lediglich Überklebung des GmbH-Zusatzes auf dem alten Firmenschild) sowie dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (Beklagte und ihr Ehemann), der Firmensitz (= Wohnsitz) einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind.
Bei Hinweisen darauf, dass der Schuldner mit neuer Firma „weitermacht”, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig Hilfe vom Fachmann einzuholen. „Was auf den ersten Blick wie ein Totalverlust aussieht, kann sich nach genauer Prüfung völlig anders darstellen“, ist sich Bernd Drumann daher sicher.
Gem. § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) kann nämlich unter Umständen auch eine völlig neu gegründete Firma für die Altverbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haften, wenn die neue Firma etwa unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist, bisheriges Personal weiter beschäftigt, alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nr. identisch sind und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird.
Ein Fall ist dem Inkassounternehmer aus Bremen dabei besonders in Erinnerung: Für ein Unternehmen war eine Forderung in Höhe von rd. 30.000 Euro einzuziehen. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die Bremer Inkasso GmbH ermittelte, dass die A-GmbH an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. „Wir ließen unter anderem Fotos von der Außenwerbung machen“, berichtet Drumann. “Es wurde lediglich der GmbH-Zusatz von der Außenwerbung gestrichen. Mit den Geschäftspapieren verfuhr man in gleicher Weise.”
Das Oberlandesgericht Celle hat die Inhaberin der Einzelfirma verurteilt, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen. Entscheidend war, dass insbesondere für die Geschäftspartner der A-GmbH, nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Dieses folgte daraus, dass der Firmenname (lediglich Überklebung des GmbH-Zusatzes auf dem alten Firmenschild) sowie dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (Beklagte und ihr Ehemann), der Firmensitz (= Wohnsitz) einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind.
Bei Hinweisen darauf, dass der Schuldner mit neuer Firma „weitermacht”, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig Hilfe vom Fachmann einzuholen. „Was auf den ersten Blick wie ein Totalverlust aussieht, kann sich nach genauer Prüfung völlig anders darstellen“, ist sich Bernd Drumann daher sicher.