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Einwilligung in Webeanrufe im Kleingedruckten möglich – aber hohe Anforderungen

Timo Schutt | 16.04.2013
Werbung per Telefon ist heutzutage kaum noch rechtmäßig möglich. Das gilt sowohl für Anrufe bei Verbrauchern als auch bei Unternehmen. Trotzdem klingelt das Telefon – sicherlich nicht nur in unserer Kanzlei – doch erstaunlich häufig wegen einem Werbeanruf. Das liegt aber eher daran, dass der Werbende entweder gar nicht weiß, dass er rechtswidrig handelt oder – wohl realistischer –, dass der Werbende hofft, dass ihn der Angerufene schon nicht abmahnen wird.

Vielfach wird zumindest versucht, vorab eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung zu bekommen. Auch das ist jedoch nicht so einfach.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt zu klären, ob im berühmten Kleingedruckten bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel (also in den Teilnahmebedingungen = Allgemeinen Geschäftsbedingungen = AGB) eine solche Einwilligung überhaupt enthalten sein darf oder ob die Einwilligung davon getrennt individuell eingeholt werden muss.

Das Gericht entschied, dass grundsätzlich eine Einwilligung, die im Kleingedruckten steht schon reichen kann, um wirksam in den Erhalt von Werbeanrufen einzuwilligen. Der I. Zivilsenat des BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.

Die Art und Weise, wie diese Einwilligung erfolgen muss, unterliegt aber hohen Anforderungen. Eine Einwilligung ist nach dem Urteil nur dann wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Das setzt voraus, so die BGH-Richter, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Übersetzt man das in verständlicheres Deutsch bedeutet das:

Aus der vorformulierten Einwilligungserklärung muss ganz klar und transparent ersichtlich sein, für welche Produkte/Waren/Dienstsleistungen geworben werden soll und durch welches Unternehmen konkret das möglich sein soll.

Der Einwilligende muss also genau wissen und verstehen können, in was er einwilligt, was also konkret auf ihn zukommt.

(BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II)

Fazit

Werbeanrufe sind möglich, aber die Anforderungen daran sind hoch. Eine wirksame Einwilligung muss immer vom Werbenden bewiesen werden. Kann er dass nicht, ist der Anruf ohnehin unzulässig. Legt er die Einwilligung vor, muss diese auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Dabei sind künftig die vom BGH formulierten Kriterien einzuhalten.

Die bislang verwendeten Formulierungen dürften in den meisten Fällen diesen Kriterien nicht Stand halten und sind damit unwirksam.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht