Durch die Tür geht´s raus, durch die Glasfront nicht
Das kann jedem mal passieren: Eine Frau, die zu Gast in einem Düsseldorfer Hotel war, wollte joggen gehen. Weit kam sie nicht, weil sie gegen ein Glasfenster joggte, das sie für einen offenen Ausgang ins Freie hielt. Sie brach sich die Nase und verklagte das Hotel auf Schmerzensgeld.
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf endete der Rechtsstreit nun in einem Vergleich: Das Hotel zahlt der Joggerin 1.250 Euro.
Grundsätzlich hört sich das ja erstmal lustig an: Jogger rennt gegen Glaswand; allerdings kommt es immer wieder zu teilweise schweren Unfällen, da oftmals eine Glasfront gar nicht als Glasfront erkennbar ist. Ich selbst hatte das bei einem Aufbau einer Veranstaltung einmal erlebt: Wir sitzen mit mehreren Leuten im Foyer und schauen raus (durch die Fenster). Ein Mitarbeiter schreitet schnellen Schrittes in Richtung „raus“, prallt mit voller Wucht gegen die Glaswand und knallt mit dem Hinterkopf auf den Boden. Auch er dachte, dass die Fläche zwischen den beiden Metallpfosten offen sei…
Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen schreibt nicht umsonst vor, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können (§ 40 Abs. 2).
Die Bayerische Bauordnung sieht insoweit bspw. vor, dass an Glastüren und großen Glasflächen Schutzmaßnahmen nur vorzusehen sind, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (Art. 38 Abs. 2). Hier muss also der Eigentümer prüfen, ob das Fenster eindeutig auch als Fenster zu erkennen ist; wenn nein, dann muss er Maßnahmen treffen, damit das Fenster zu erkennen ist.
Übrigens kam es vor einer Weile vor dem Amtsgericht Düsseldorf bereits schon einmal zu einem Gerichtsprozess, weil eine Schuhladenkundin beim Verlassen des Ladens gegen eine Glasscheibe gelaufen war. Dort meinte der Richter (typisch Mann): Wer die Tür in den Schuhladen hinein findet, der müsse auch wieder dieselbe Tür aus dem Laden heraus finden können – wer das nicht könne, sei selbst schuld…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf endete der Rechtsstreit nun in einem Vergleich: Das Hotel zahlt der Joggerin 1.250 Euro.
Grundsätzlich hört sich das ja erstmal lustig an: Jogger rennt gegen Glaswand; allerdings kommt es immer wieder zu teilweise schweren Unfällen, da oftmals eine Glasfront gar nicht als Glasfront erkennbar ist. Ich selbst hatte das bei einem Aufbau einer Veranstaltung einmal erlebt: Wir sitzen mit mehreren Leuten im Foyer und schauen raus (durch die Fenster). Ein Mitarbeiter schreitet schnellen Schrittes in Richtung „raus“, prallt mit voller Wucht gegen die Glaswand und knallt mit dem Hinterkopf auf den Boden. Auch er dachte, dass die Fläche zwischen den beiden Metallpfosten offen sei…
Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen schreibt nicht umsonst vor, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können (§ 40 Abs. 2).
Die Bayerische Bauordnung sieht insoweit bspw. vor, dass an Glastüren und großen Glasflächen Schutzmaßnahmen nur vorzusehen sind, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (Art. 38 Abs. 2). Hier muss also der Eigentümer prüfen, ob das Fenster eindeutig auch als Fenster zu erkennen ist; wenn nein, dann muss er Maßnahmen treffen, damit das Fenster zu erkennen ist.
Übrigens kam es vor einer Weile vor dem Amtsgericht Düsseldorf bereits schon einmal zu einem Gerichtsprozess, weil eine Schuhladenkundin beim Verlassen des Ladens gegen eine Glasscheibe gelaufen war. Dort meinte der Richter (typisch Mann): Wer die Tür in den Schuhladen hinein findet, der müsse auch wieder dieselbe Tür aus dem Laden heraus finden können – wer das nicht könne, sei selbst schuld…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht