Datenschutzhinweise auf der Homepage – die unterschätzte Gefahr
Auf vielen Webseiten werden sie schmerzlich vermisst. Sind sie da, werden sie oft nicht rechtskonform verlinkt bzw. der Link nicht ausreichend transparent bezeichnet. Aber sie gehören zu den Pflichtangaben des Webseitenbetreibers.
Von was ist die Rede?
Von den Datenschutzhinweisen.
§ 13 Absatz 1 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet den Webseitenbetreiber, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU zu unterrichten. Wie alle verbraucherschützenden Informationspflichten müssen diese leicht verständlich (Stichwort: Transparenz) und jederzeit verfügbar sowie leicht auffindbar sein.
Und, woran die meisten Hinweise scheitern: Sie müssen vollständig sein und über alle Arten der Datennutzung informieren. Das betrifft insbesondere auch die heutzutage so beliebten Social-Plugins. Wenn also auf der Seite ein Facebook Like-Button, ein Button von Google+, ein Twitter-Button oder wie sie alle heißen auf der Seite integriert ist, muss über jede einzige Social-Media-Plattform gesondert und mit eigenem Text informiert werden. Dazu kommen gesonderte Hinweispflichten bei Verwendung eines Analysetools, wie zum Beispiel Google Analytics oder PIWIK. Bei Geolokation und dergleichen muss auch darüber gesondert, vollständig und korrekt informiert werden.
Standards verbieten sich also. Grob fahrlässig und nicht empfehlenswert wäre es daher, von einer anderen Seite die Hinweise zu kopieren. Die Kunst besteht darin, die richtige, genau auf die jeweilige Seite und deren Besonderheiten ausgerichtete, Erklärung vorzuhalten.
Ob eine falsche Datenschutzerklärung abmahnfähig ist, darüber streiten sich übrigens noch die Gerichte. Erforderlich dafür ist, dass es sich um eine „Marktverhaltensregel“ handelt. Da es sich um eine den Nutzer der Seite schützende Pflicht handelt, die seine Daten schützen soll, liegt das zumindest nicht auf der Hand. Urteile gibt es in beide Richtungen.
Nichtsdestotrotz: Darauf ankommen lassen sollte man es nicht. Und: Verbraucherschutzverbände können auf jeden Fall abmahnen und klagen.
Also sollte man am Besten die Hinweise vom Fachanwalt erstellen bzw. prüfen lassen. Es lohnt sich.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Von was ist die Rede?
Von den Datenschutzhinweisen.
§ 13 Absatz 1 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet den Webseitenbetreiber, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU zu unterrichten. Wie alle verbraucherschützenden Informationspflichten müssen diese leicht verständlich (Stichwort: Transparenz) und jederzeit verfügbar sowie leicht auffindbar sein.
Und, woran die meisten Hinweise scheitern: Sie müssen vollständig sein und über alle Arten der Datennutzung informieren. Das betrifft insbesondere auch die heutzutage so beliebten Social-Plugins. Wenn also auf der Seite ein Facebook Like-Button, ein Button von Google+, ein Twitter-Button oder wie sie alle heißen auf der Seite integriert ist, muss über jede einzige Social-Media-Plattform gesondert und mit eigenem Text informiert werden. Dazu kommen gesonderte Hinweispflichten bei Verwendung eines Analysetools, wie zum Beispiel Google Analytics oder PIWIK. Bei Geolokation und dergleichen muss auch darüber gesondert, vollständig und korrekt informiert werden.
Standards verbieten sich also. Grob fahrlässig und nicht empfehlenswert wäre es daher, von einer anderen Seite die Hinweise zu kopieren. Die Kunst besteht darin, die richtige, genau auf die jeweilige Seite und deren Besonderheiten ausgerichtete, Erklärung vorzuhalten.
Ob eine falsche Datenschutzerklärung abmahnfähig ist, darüber streiten sich übrigens noch die Gerichte. Erforderlich dafür ist, dass es sich um eine „Marktverhaltensregel“ handelt. Da es sich um eine den Nutzer der Seite schützende Pflicht handelt, die seine Daten schützen soll, liegt das zumindest nicht auf der Hand. Urteile gibt es in beide Richtungen.
Nichtsdestotrotz: Darauf ankommen lassen sollte man es nicht. Und: Verbraucherschutzverbände können auf jeden Fall abmahnen und klagen.
Also sollte man am Besten die Hinweise vom Fachanwalt erstellen bzw. prüfen lassen. Es lohnt sich.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht