Band bricht Auftritt ab – wer hat welche Ansprüche?
Die Band Scorpions musste ihr Konzert in Hamburg aufgrund einer Erkältung ihres Sängers nach 30 Minuten abbrechen, die Stimme war weg.
Es kommt oft vor, dass Veranstaltungen vorzeitig abgebrochen werden oder schon gar nicht erst stattfinden – wer hat dann gegen wen welche Ansprüche?
Verhältnis Veranstalter – Künstler
Ein Künstler macht sich gegenüber dem Veranstalter nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Wird der Künstler aber „einfach“ krank, handelt er nicht schuldhaft. Das wäre ggf. anders, wenn er am Vorabend des Konzerts eine Schlägerei anzettelt und dabei verletzt wird.
Ob der Künstler bei Krankheit seine Gage erhält, ist eine andere Frage, dies hängt u.a. von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Verhältnis Veranstalter – Besucher
Besucher haben Anspruch auf Rückerstattung ihres bezahlten Eintrittsgeldes, wenn das Konzert schon gar nicht stattfindet oder frühzeitig abgebrochen wird. Würde der Abbruch erst wenige Minuten vor dem eigentlichen Ende erfolgen, würde auch kein Erstattungsanspruch bestehen.
Das Risiko, die Veranstaltung absagen und Eintrittsgelder zurückzahlen zu müssen, liegt grundsätzlich beim Veranstalter. Das ist bspw. auch dann der Fall, wenn die Band sich vor dem Auftritt zerstreitet und auflöst.
Hier kann dem Veranstalter ggf. der Abschluss einer sog. Ausfallversicherung helfen.
Ob Besucher einen Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter haben (z.B. vertaner Urlaub, Fahrtkosten, Hotelkosten…), hängt auch wieder vom Verschulden ab: Muss der Künstler abbrechen, weil er krank geworden ist, kann der Veranstalter naturgemäß nichts dafür, also macht er sich auch nicht schadenersatzpflichtig.
Verhältnis Veranstalter – Dienstleister
Der Veranstalter hat ja auch Verträge mit der Security, dem Vermieter usw. geschlossen.
Auch diese Dienstleister können grundsätzlich nichts dafür, wenn der Künstler das Konzert abbricht; dies liegt auch im Risikobereich des Veranstalters, d.h. er muss trotzdem die Miete usw. bezahlen. Unter Umständen hat er ein Storno-Recht oder kann den Vertrag aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte noch kündigen.
Auch bei solchen Schäden kann dem Veranstalter ggf. der Abschluss einer Ausfallversicherung helfen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Es kommt oft vor, dass Veranstaltungen vorzeitig abgebrochen werden oder schon gar nicht erst stattfinden – wer hat dann gegen wen welche Ansprüche?
Verhältnis Veranstalter – Künstler
Ein Künstler macht sich gegenüber dem Veranstalter nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Wird der Künstler aber „einfach“ krank, handelt er nicht schuldhaft. Das wäre ggf. anders, wenn er am Vorabend des Konzerts eine Schlägerei anzettelt und dabei verletzt wird.
Ob der Künstler bei Krankheit seine Gage erhält, ist eine andere Frage, dies hängt u.a. von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Verhältnis Veranstalter – Besucher
Besucher haben Anspruch auf Rückerstattung ihres bezahlten Eintrittsgeldes, wenn das Konzert schon gar nicht stattfindet oder frühzeitig abgebrochen wird. Würde der Abbruch erst wenige Minuten vor dem eigentlichen Ende erfolgen, würde auch kein Erstattungsanspruch bestehen.
Das Risiko, die Veranstaltung absagen und Eintrittsgelder zurückzahlen zu müssen, liegt grundsätzlich beim Veranstalter. Das ist bspw. auch dann der Fall, wenn die Band sich vor dem Auftritt zerstreitet und auflöst.
Hier kann dem Veranstalter ggf. der Abschluss einer sog. Ausfallversicherung helfen.
Ob Besucher einen Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter haben (z.B. vertaner Urlaub, Fahrtkosten, Hotelkosten…), hängt auch wieder vom Verschulden ab: Muss der Künstler abbrechen, weil er krank geworden ist, kann der Veranstalter naturgemäß nichts dafür, also macht er sich auch nicht schadenersatzpflichtig.
Verhältnis Veranstalter – Dienstleister
Der Veranstalter hat ja auch Verträge mit der Security, dem Vermieter usw. geschlossen.
Auch diese Dienstleister können grundsätzlich nichts dafür, wenn der Künstler das Konzert abbricht; dies liegt auch im Risikobereich des Veranstalters, d.h. er muss trotzdem die Miete usw. bezahlen. Unter Umständen hat er ein Storno-Recht oder kann den Vertrag aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte noch kündigen.
Auch bei solchen Schäden kann dem Veranstalter ggf. der Abschluss einer Ausfallversicherung helfen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de