KSK: ALLES WICHTIGE ZUR KÜNSTLERSOZIALKASSE FÜR FREELANCER & AUFTRAGGEBER
Für Musiker, Buchautoren und Journalisten ist die KSK (Abkürzung für Künstlersozialkasse) bereits seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil der sozialen Absicherung. Auch viele Online-Dienstleister wie Texter und Grafiker sind im digitalen Zeitalter Mitglied der Künstlersozialkasse. Bei Agenturen und Auftraggebern ist das Thema jedoch bis heute oft nur eines von vielen am Rande - mit teils unschönen Folgen: Kommt es zu einer Prüfung, können schnell horrende Nachzahlungen fällig werden. Und nicht nur für Auftraggeber lauern beim Thema KSK jede Menge Stolperfallen: Auch freischaffende Kreative, die bisher noch kein Mitglied der Künstlersozialkasse sind, sollten sich informieren - die Mitgliedschaft ist zum einem verpflichtend und kann zum anderen eine etwaig angespannte finanzielle Situation maßgeblich verbessern.
FAQ zum Thema Künstlersozialkasse
Soll ich als Auftraggeber jetzt nur noch Agenturen beschäftigen, damit ich keine KSK-Abgabe zahlen muss?
Auf keinen Fall! Zwar spart man sich bei großen Agenturen die Künstlersozialabgabe (wenn es sich um eine GmbH, UG oder eine andere Gesellschaftsform handelt), doch weil diese großen Agenturen in der Regel mit Festangestellten arbeiten und größere Strukturen zu unterhalten haben, sind auch die Kosten für die Aufträge oft (nicht immer) höher als das, was ein Freelancer oder eine kleine inhabergeführte Agentur, die als Einzelunternehmen wirtschaftet, berechnen würde. Ob die 4,2 % auf die Rechnung des Freischaffenden die Mehrkosten für eine riesige Agentur rechtfertigen, müsste man (rein wirtschaftlich betrachtet) im Einzelfall entscheiden.
Was passiert, wenn ich eigentlich in der Künstlersozialkasse versichert sein müsste, aber es noch nicht bin?
Erst einmal passiert nichts, die Aufforderung zur Nachzahlung etwaiger Rentenversicherungsbeiträge ist eher selten. Dennoch empfiehlt sich, die Pflicht zur Versicherung in der KSK genau zu prüfen und den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht auszufüllen und an die KSK zu übermitteln.
Wie lange wird es die Künstlersozialkasse noch geben?
Seit vielen Jahren setzen sich viele Verbände für die Abschaffung der Künstlersozialkasse ein. Der Bund der Steuerzahler kritisiert unter anderem die Prüfung der Abgabepflicht für kleinere und mittlere Unternehmen, die zu einem immensen bürokratischen und zeitlichen Aufwand führen würde und unterstützt zwei Musterprozesse gegen die Künstlersozialabgabe, die vor den Sozialgerichten Lübeck (Az S5 Kr 567/08) und Detmold (Az S5 KR 156/09) verhandelt werden. Allerdings halten der Deutsche Kulturrat, die Journalistengewerkschaften dju, DJV sowie viele andere Verbände dagegen und kämpfen gegen die Abschaffung der KSK.
Wie ermittelt die Künstlersozialkasse meine zu zahlende Gebühren (Beitrag) ?
Als Mitglied in der KSK musst du für jedes Geschäftsjahr deinen zu erwartenden Gewinn an die KSK melden. Die Meldung muss dabei zwingend im Vorjahr erfolgen. Für die Meldung des Gewinns für 2018, war die Frist z.B. der 21.12.2017.
Das zu meldende Arbeitseinkommen entspricht hierbei der Differenz aus Einnahmen- und Ausgaben.
Wichtig! Das „zu versteuernde Einkommen“ ist nicht relevant!
Meine Einnahmen haben sich im laufenden Geschäftsjahr verändert – was muss ich jetzt tun?
Bei der KSK besteht jederzeit die Möglichkeit eine geänderte Einkommenserwartung zu melden! Die Beträge werden dann anschließend auf die neuen Zahlen angepasst. Den entsprechenden Meldebogen für geänderte Einnahmen findet ihr auf der Seite der KSK unter dem Punkt Service > Mediencenter Künstler & Publizisten > Vordrucke & Formulare > Änderung des Arbeitseinkommens
Es empfiehlt sich natürlich das zu erwartende Einkommen nicht zu hoch (optimistisch) anzusetzen! Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Wenn im Laufe des Geschäftsjahr abzusehen ist dass der Gewinn höher ausfällt, kann dies problemlos gemeldet werden. Aber Vorsicht: man sollte diese Möglichkeit nicht ausnutzen. Kommt es zu einer Prüfung und es wird festgestellt dass Meldungen über Einnahmen „unrealistisch“ angegeben worden sind, drohen Strafen.
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