OLG Köln: Amazon haftet für markenverletzende Suchergebnisse
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet.
Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) aufgrund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.
Laut Gericht ist es dabei unerheblich, dass die Ergebnisliste durch einen Algorithmus generiert worden ist, der frühere Nutzeranfragen auswertet. Der Betreiber einer Plattform, der einen solchen Algorithmus einsetzt, müsse sich die von diesem generierten Ergebnisse zurechnen lassen.
Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“).
(OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Aktenzeichen 6 U 40/15)
Fazit
Das Urteil ist für alle Betreiber von Webseiten mit Suchfunktion relevant. Denn gibt der Nutzer einen Markenbegriff in die Suchmaske ein und erhält sodann auch Treffer anderer Marken, ohne, dass der Nutzer entweder anhand des Layouts oder durch deutlichen Hinweis des Webseitenbetreibers, dass die Trefferliste auch Ergebnisse anzeigt oder anzeigen kann, die nicht vom Inhaber des eingegebenen Markenbegriffs stammen, dann haftet der Betreiber der Webseite selbst als Täter für die dann vorliegende Markenverletzung. Denn der Inhaber der Marke hat Anspruch darauf, dass nur er in Verbindung mit seiner Marke in Erscheinung tritt (sogenannte Herkunftsfunktion der Marke).
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) aufgrund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.
Laut Gericht ist es dabei unerheblich, dass die Ergebnisliste durch einen Algorithmus generiert worden ist, der frühere Nutzeranfragen auswertet. Der Betreiber einer Plattform, der einen solchen Algorithmus einsetzt, müsse sich die von diesem generierten Ergebnisse zurechnen lassen.
Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“).
(OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Aktenzeichen 6 U 40/15)
Fazit
Das Urteil ist für alle Betreiber von Webseiten mit Suchfunktion relevant. Denn gibt der Nutzer einen Markenbegriff in die Suchmaske ein und erhält sodann auch Treffer anderer Marken, ohne, dass der Nutzer entweder anhand des Layouts oder durch deutlichen Hinweis des Webseitenbetreibers, dass die Trefferliste auch Ergebnisse anzeigt oder anzeigen kann, die nicht vom Inhaber des eingegebenen Markenbegriffs stammen, dann haftet der Betreiber der Webseite selbst als Täter für die dann vorliegende Markenverletzung. Denn der Inhaber der Marke hat Anspruch darauf, dass nur er in Verbindung mit seiner Marke in Erscheinung tritt (sogenannte Herkunftsfunktion der Marke).
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht