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Nach 10 Jahren keine Exklusivrechte mehr

Im Urheberrechtsgesetz gibt es seit dem 01. März 2017 bezüglich der Exklusivrechte eine wichtige Änderung. Damit sollen die die Rechte des Urhebers no
Timo Schutt | 07.03.2017
Im Urheberrechtsgesetz gibt es seit dem 01. März 2017 bezüglich der Exklusivrechte eine wichtige Änderung. Damit sollen die die Rechte des Urhebers noch weiter gestärkt werden.

Bislang galt: Ein Kunde bleibt auf ewig Inhaber der exklusiven Rechte, wenn der Urheber ihm an seinem Werk exklusiv bzw. ausschließlich diese Rechte einräumt. Allenfalls dann, wenn sich ein Missverhältnis zwischen seiner Vergütung und der Auswertung der Exklusivrechte herausstellt, kann er auch nachträglich noch eine angemessene Vergütung verlangen (siehe § 32a UrhG).

Seit dem 01.03.2017 sind die Exklusivrechte aber nach 10 Jahren weg (siehe § 40a UrhG). Das bedeutet nun, dass aus dem ausschließlichen Recht dann ein einfaches Recht wird, der Urheber also das Recht wieder an Dritte weiter lizenzieren darf. Der bisherige Exklusivrechte-Inhaber ist dann nur noch Inhaber auch eines einfachen Rechts – und damit eben nicht mehr der Einzige, der das Recht verwerten darf.

Die Vertragspartner können nun frühestens nach fünf Jahren nach der Rechteeinräumung die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken. Nur noch in folgenden Fällen kann künftig von Anfang an ein fortdauerndes Exklusivrecht vereinbart werden:
• Wenn der Beitrag des Urhebers lediglich nachrangig zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung ist. Nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört;
• wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt;
• wenn das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder
• wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Der Auftraggeber muss bei Verträgen mit Urhebern künftig also auch dieses Thema auf dem Schirm haben.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de