Scheinselbständigkeit bei höchstpersönlicher Leistung?
Ein Thema, das von vielen Unternehme(r)n unterschätzt wird. Die Scheinselbständigkeit.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit?
Ein Unternehmer beauftragt einen Freien Mitarbeiter, in Wahrheit ist er aber ein Arbeitnehmer: Der Freie Mitarbeiter ist also nur zum Schein selbständig, eigentlich aber eben ein Arbeitnehmer.
Die Rechtsfolgen sind unangenehm: Der Scheinselbständige hat als Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohn, Urlaub usw. Außerdem muss der Schein-Auftraggeber = Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Auch macht er sich ggf. strafbar.
Die Intention des Auftraggebers
Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer Lohn, Steuern und Abgaben bezahlen – auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist. Viele Unternehmen wollen sich diese Kosten sparen und beauftragen daher externe, Freie Mitarbeiter. Da diese als eigenständige Unternehmer gelten, muss nur auf die Vergütung Umsatzsteuer bezahlt werden. Diese kann man sich als Auftraggeber im Wege des Vorsteuerabzuges wieder „zurückholen“. Zudem muss der Auftraggeber den Freien Mitarbeiter nur dann bezahlen, wenn er tatsächlich arbeitet.
Eindeutige Kriterien der Scheinselbständigkeit gibt es nicht, maßgeblich ist die „Gesamtschau“ aller Umstände.
Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Blick auf Musiklehrer, die an einer städtischen Musikschule als Freie Mitarbeiter beauftragt wurden, festgestellt, dass die vertragliche Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistung durch den Musiklehrer kein Indiz für Scheinselbständigkeit ist. Bei einer künstlerischen Leistung sei die Auftragsvergabe regelmäßig an die individuellen Fähigkeiten des Auftragnehmers geknüpft, so das Gericht. Außerdem sei auch aus pädagogischen Gründen ein Wechsel der Lehrkräfte nicht gewünscht.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Grundgedanken des Urteils sind interessant.
Tatsächlich kann die übernommene Pflicht, als Einzelunternehmer den Auftrag tatsächlich nur selbst = höchstpersönlich durchführen zu dürfen, ein Indiz für Scheinselbständigkeit sein. Warum? Auch der normale Arbeitnehmer muss klassischerweise höchstpersönlich erscheinen und arbeiten und darf nicht einfach einen Bekannten zur Arbeit schicken.
Aufgrund dieser vergleichbaren Situation mit der freiwilligen vertraglichen Pflichtübernahme besteht also das Risiko, als scheinselbständig qualifiziert zu werden.
Dass es eben Berufe geben kann, bei denen es auf die Höchstpersönlichkeit ankommt, hat das Sozialgericht Heilbronn aber festgestellt. Nicht nur bei Musiklehrern ist das der Fall, sondern ggf. auch bei anderen Aufgaben, bei denen es auf die Ausführung durch den Auftragnehmer selbst maßgeblich ankommt = ohne dass es zulässig sein sollte, dass der Auftragnehmer irgendeinen Mitarbeiter den Auftrag ausführen lässt. Hier kann man auch an Berater der Techniker bei einer Veranstaltung denken.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Was bedeutet Scheinselbständigkeit?
Ein Unternehmer beauftragt einen Freien Mitarbeiter, in Wahrheit ist er aber ein Arbeitnehmer: Der Freie Mitarbeiter ist also nur zum Schein selbständig, eigentlich aber eben ein Arbeitnehmer.
Die Rechtsfolgen sind unangenehm: Der Scheinselbständige hat als Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohn, Urlaub usw. Außerdem muss der Schein-Auftraggeber = Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Auch macht er sich ggf. strafbar.
Die Intention des Auftraggebers
Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer Lohn, Steuern und Abgaben bezahlen – auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist. Viele Unternehmen wollen sich diese Kosten sparen und beauftragen daher externe, Freie Mitarbeiter. Da diese als eigenständige Unternehmer gelten, muss nur auf die Vergütung Umsatzsteuer bezahlt werden. Diese kann man sich als Auftraggeber im Wege des Vorsteuerabzuges wieder „zurückholen“. Zudem muss der Auftraggeber den Freien Mitarbeiter nur dann bezahlen, wenn er tatsächlich arbeitet.
Eindeutige Kriterien der Scheinselbständigkeit gibt es nicht, maßgeblich ist die „Gesamtschau“ aller Umstände.
Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Blick auf Musiklehrer, die an einer städtischen Musikschule als Freie Mitarbeiter beauftragt wurden, festgestellt, dass die vertragliche Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistung durch den Musiklehrer kein Indiz für Scheinselbständigkeit ist. Bei einer künstlerischen Leistung sei die Auftragsvergabe regelmäßig an die individuellen Fähigkeiten des Auftragnehmers geknüpft, so das Gericht. Außerdem sei auch aus pädagogischen Gründen ein Wechsel der Lehrkräfte nicht gewünscht.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Grundgedanken des Urteils sind interessant.
Tatsächlich kann die übernommene Pflicht, als Einzelunternehmer den Auftrag tatsächlich nur selbst = höchstpersönlich durchführen zu dürfen, ein Indiz für Scheinselbständigkeit sein. Warum? Auch der normale Arbeitnehmer muss klassischerweise höchstpersönlich erscheinen und arbeiten und darf nicht einfach einen Bekannten zur Arbeit schicken.
Aufgrund dieser vergleichbaren Situation mit der freiwilligen vertraglichen Pflichtübernahme besteht also das Risiko, als scheinselbständig qualifiziert zu werden.
Dass es eben Berufe geben kann, bei denen es auf die Höchstpersönlichkeit ankommt, hat das Sozialgericht Heilbronn aber festgestellt. Nicht nur bei Musiklehrern ist das der Fall, sondern ggf. auch bei anderen Aufgaben, bei denen es auf die Ausführung durch den Auftragnehmer selbst maßgeblich ankommt = ohne dass es zulässig sein sollte, dass der Auftragnehmer irgendeinen Mitarbeiter den Auftrag ausführen lässt. Hier kann man auch an Berater der Techniker bei einer Veranstaltung denken.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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