Ein Praktikum muss ein Praktikum sein!
Ein Praktikum dient normalerweise dazu, in den Beruf „reinzuschnuppern“. Leider oft genug wollen manche Betriebe aber einfach nur Geld sparen. In solchen Fällen leben die Praktikumsgeber aber gefährlich: Wer einen Mitarbeiter nur als Praktikanten einstellt, muss auch ein ordentliches Praktikum gewähren. Dazu gehört, dass ein Ausbildungszweck tatsächlich im Vordergrund steht.
Der Scheinpraktikant
Wenn ein Praktikant letztlich exakt das gleiche machen muss wie ein ganz normaler Arbeitnehmer, dann ist er nur ein „Scheinpraktikant“. Das kann in der Folge unangenehm werden für den Arbeitgeber: Der Ex-Praktikant hat nun nämlich Anspruch auf den üblichen Lohn und kann die Differenz zum bisherigen Praktikantenlohn einfordern.
Die Beweislast
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dazu kürzlich klargestellt, wer was beweisen muss:
Grundsätzlich muss der vermeintliche Scheinpraktikant nachweisen, dass es sich bei dem Praktikum eigentlich um ein normales Arbeitsverhältnis handelt.
Diese Beweislast dreht sich aber auf den Arbeitgeber um, wenn sich schon im Praktikums-Vertrag klassische Arbeitnehmerpflichten finden. Das wären z.B. ständige Anwesenheitspflicht über 8 Stunden, geschuldete Arbeiten nach Weisungen des Vorgesetzten usw. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass trotz alldem ein Ausbildungszweck überwiegt (z.B. weil der Praktikant verschiedene „Stationen“ im Betrieb kennenlernt, überall mal hineinschnuppern darf, die Anforderungen an ihn deutlich niedriger sind als an normale Arbeitnehmer usw.).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Der Scheinpraktikant
Wenn ein Praktikant letztlich exakt das gleiche machen muss wie ein ganz normaler Arbeitnehmer, dann ist er nur ein „Scheinpraktikant“. Das kann in der Folge unangenehm werden für den Arbeitgeber: Der Ex-Praktikant hat nun nämlich Anspruch auf den üblichen Lohn und kann die Differenz zum bisherigen Praktikantenlohn einfordern.
Die Beweislast
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dazu kürzlich klargestellt, wer was beweisen muss:
Grundsätzlich muss der vermeintliche Scheinpraktikant nachweisen, dass es sich bei dem Praktikum eigentlich um ein normales Arbeitsverhältnis handelt.
Diese Beweislast dreht sich aber auf den Arbeitgeber um, wenn sich schon im Praktikums-Vertrag klassische Arbeitnehmerpflichten finden. Das wären z.B. ständige Anwesenheitspflicht über 8 Stunden, geschuldete Arbeiten nach Weisungen des Vorgesetzten usw. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass trotz alldem ein Ausbildungszweck überwiegt (z.B. weil der Praktikant verschiedene „Stationen“ im Betrieb kennenlernt, überall mal hineinschnuppern darf, die Anforderungen an ihn deutlich niedriger sind als an normale Arbeitnehmer usw.).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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