Mindestentgelt bei geduldeter Kontoüberziehung unzulässig
In zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren gegen die Deutsche Bank (Az.: XI ZR 387/15) und die Targobank (Az.: XI ZR 9/15) hat der Bundesgerichtshof am 25.10.2016 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Eine sog. „geduldete Kontoüberziehung“ ist ein Darlehen und bedeutet, dass der Kontoinhaber nicht nur ins Minus rutscht, sondern dabei auch noch seinen Dispokredit überschreitet, die Verfügungen aber von der Bank dennoch ausgeführt werden, ohne dass es zu einer vorherigen Absprache gekommen ist.
Die Klagen der Verbraucherzentralen richteten sich gegen die Deutsche Bank und die Targobank, die unabhängig von der Höhe der geduldeten Kontoüberziehung ein Mindestentgelt in Höhe von mindestens 6,90 € im Quartal (Deutsche Bank) bzw. 2,95 € im Monat (Targobank) kassierten.
Der Preis für eine geduldete Überziehung sei ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei, entschied der Bundesgerichtshof. Mit den Mindestentgelten wälze die Bank den Bearbeitungsaufwand jedoch unabhängig von der Laufzeit des Darlehens auf den Kunden ab, was bei Verbraucherdarlehensverträgen vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche.
Gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten führe dies zu unverhältnismäßigen Belastungen des Verbrauchers. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € bzw. von 2,95 € wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren, rechnete der Bundesgerichtshof vor.
Betroffene Verbraucher haben daher nur den vereinbarten Zins, nicht jedoch weitere Pauschalen zu zahlen und nun somit die Möglichkeit, ggf. gezahlte Beträge von den Banken erstattet zu bekommen.
Eine sog. „geduldete Kontoüberziehung“ ist ein Darlehen und bedeutet, dass der Kontoinhaber nicht nur ins Minus rutscht, sondern dabei auch noch seinen Dispokredit überschreitet, die Verfügungen aber von der Bank dennoch ausgeführt werden, ohne dass es zu einer vorherigen Absprache gekommen ist.
Die Klagen der Verbraucherzentralen richteten sich gegen die Deutsche Bank und die Targobank, die unabhängig von der Höhe der geduldeten Kontoüberziehung ein Mindestentgelt in Höhe von mindestens 6,90 € im Quartal (Deutsche Bank) bzw. 2,95 € im Monat (Targobank) kassierten.
Der Preis für eine geduldete Überziehung sei ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei, entschied der Bundesgerichtshof. Mit den Mindestentgelten wälze die Bank den Bearbeitungsaufwand jedoch unabhängig von der Laufzeit des Darlehens auf den Kunden ab, was bei Verbraucherdarlehensverträgen vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche.
Gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten führe dies zu unverhältnismäßigen Belastungen des Verbrauchers. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € bzw. von 2,95 € wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren, rechnete der Bundesgerichtshof vor.
Betroffene Verbraucher haben daher nur den vereinbarten Zins, nicht jedoch weitere Pauschalen zu zahlen und nun somit die Möglichkeit, ggf. gezahlte Beträge von den Banken erstattet zu bekommen.