Verhalten des Auftraggebers rechtswidrig. Was tun?
Oftmals klagen Auftragnehmer über Auftraggeber, die sich rechtswidrig verhalten oder verhalten wollen.
Ein Beispiel: Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Organisation einer Veranstaltung. Der Auftragnehmer stellt dann fest, dass der Auftraggeber sich nicht sonderlich um Vorschriften kümmert.
Kann der Auftragnehmer den Auftrag kündigen?
Grundsätzlich hat in einem Dienstvertrag jede Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund: Das kann dann der Fall sein, wenn die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (§ 626 BGB).
Beim Werkvertrag gibt es für den Auftragnehmer ein Kündigungsrecht dann, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung unterlässt (§ 643 BGB). Je nach Einzelfall könnte dies meines Erachtens durchaus dann gegeben sein, wenn der Auftraggeber sich rechtswidrig verhält und damit das rechtskonforme Verhalten des Auftragnehmers vereitelt. Im Übrigen haben Gerichte einem Auftragnehmer im Werkvertrag auch bereits ein außerordentliches Kündigungsrecht analog zum Dienstvertrag zugebilligt, wenn dem Auftragnehmer im Werkvertrag die Kündigung aufgrund des Wortlautes des § 643 BGB nicht möglich wäre, aber eine Kündigungsmöglichkeit geboten erscheint.
Aber:
Der Auftragnehmer, der die Kündigung beabsichtigt, muss seinen Kunden aber zuvor auf die Illegalität und die Folgen aufmerksam machen – und ggf. auch abmahnen.
Außerdem darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ ausgesprochen werden, bspw. um den Kunden unter Druck zu setzen. Von einer Unzeit würde man sprechen, wenn der Auftragnehmer lange Zeit „zusieht“, und sich zur Kündigung dann erst kurz vor der Veranstaltung entschließt.
Warum sollte man kündigen?
Macht man „sehenden Auges“ einfach weiter, obwohl sich der Kunde rechtswidrig verhält, riskiert man eine Mithaftung. Je nach Konstellation kann es dann (im Strafrecht) auch den Vorwurf der sogenannten „geistigen Beihilfe“ geben: Wenn der Kunde nämlich glauben darf, sein Auftragnehmer billige das Verhalten und werte damit die Rechtswidrigkeit auf.
Daher kann es vielfältige gute Gründe geben, sich nicht an der Illegalität zu beteiligen.
Anspruch auf Vergütung?
Eine dann interessante Frage ist noch, ob der kündigende Auftragnehmer gegen seinen Kunden Anspruch auf Zahlung der Vergütung bzw. Schadenersatz hat.
Das ist schon mit den gesetzlichen Regelungen möglich (so § 628 BGB beim Dienstvertrag). Je nach Konstellation kann der Auftragnehmer aber auch sonst einen Anspruch zumindest auf Vergütung seiner bisherigen geleisteten Arbeit haben, ggf. auch auf den entgangenen Gewinn.
In solchen Fällen ist Vorsicht geboten:
Der Auftragnehmer, der eine Kündigung beabsichtigt, muss später beweisen können, dass
• sich sein Auftraggeber auch tatsächlich rechtswidrig verhalten hat,
• für ihn die Illegalität nicht zumutbar war,
• er seinen Auftraggeber in zumutbaren Umfang aufgeklärt und versucht hat, zur Legalität zu bewegen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Ein Beispiel: Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Organisation einer Veranstaltung. Der Auftragnehmer stellt dann fest, dass der Auftraggeber sich nicht sonderlich um Vorschriften kümmert.
Kann der Auftragnehmer den Auftrag kündigen?
Grundsätzlich hat in einem Dienstvertrag jede Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund: Das kann dann der Fall sein, wenn die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (§ 626 BGB).
Beim Werkvertrag gibt es für den Auftragnehmer ein Kündigungsrecht dann, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung unterlässt (§ 643 BGB). Je nach Einzelfall könnte dies meines Erachtens durchaus dann gegeben sein, wenn der Auftraggeber sich rechtswidrig verhält und damit das rechtskonforme Verhalten des Auftragnehmers vereitelt. Im Übrigen haben Gerichte einem Auftragnehmer im Werkvertrag auch bereits ein außerordentliches Kündigungsrecht analog zum Dienstvertrag zugebilligt, wenn dem Auftragnehmer im Werkvertrag die Kündigung aufgrund des Wortlautes des § 643 BGB nicht möglich wäre, aber eine Kündigungsmöglichkeit geboten erscheint.
Aber:
Der Auftragnehmer, der die Kündigung beabsichtigt, muss seinen Kunden aber zuvor auf die Illegalität und die Folgen aufmerksam machen – und ggf. auch abmahnen.
Außerdem darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ ausgesprochen werden, bspw. um den Kunden unter Druck zu setzen. Von einer Unzeit würde man sprechen, wenn der Auftragnehmer lange Zeit „zusieht“, und sich zur Kündigung dann erst kurz vor der Veranstaltung entschließt.
Warum sollte man kündigen?
Macht man „sehenden Auges“ einfach weiter, obwohl sich der Kunde rechtswidrig verhält, riskiert man eine Mithaftung. Je nach Konstellation kann es dann (im Strafrecht) auch den Vorwurf der sogenannten „geistigen Beihilfe“ geben: Wenn der Kunde nämlich glauben darf, sein Auftragnehmer billige das Verhalten und werte damit die Rechtswidrigkeit auf.
Daher kann es vielfältige gute Gründe geben, sich nicht an der Illegalität zu beteiligen.
Anspruch auf Vergütung?
Eine dann interessante Frage ist noch, ob der kündigende Auftragnehmer gegen seinen Kunden Anspruch auf Zahlung der Vergütung bzw. Schadenersatz hat.
Das ist schon mit den gesetzlichen Regelungen möglich (so § 628 BGB beim Dienstvertrag). Je nach Konstellation kann der Auftragnehmer aber auch sonst einen Anspruch zumindest auf Vergütung seiner bisherigen geleisteten Arbeit haben, ggf. auch auf den entgangenen Gewinn.
In solchen Fällen ist Vorsicht geboten:
Der Auftragnehmer, der eine Kündigung beabsichtigt, muss später beweisen können, dass
• sich sein Auftraggeber auch tatsächlich rechtswidrig verhalten hat,
• für ihn die Illegalität nicht zumutbar war,
• er seinen Auftraggeber in zumutbaren Umfang aufgeklärt und versucht hat, zur Legalität zu bewegen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de