Ausgefallene Ideen für Werbung: Nicht immer legal
Auffallen um jeden Preis? Wenn Veranstalter Werbung für ihre Veranstaltung machen, Unternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen, kommen oftmals Marketing-Maßnahmen ins Spiel, die nicht immer legal sind.
Als Teil des sogenannten Guerilla-Marketings, das per se nicht unbedingt rechtswidrig sein muss, gibt es das Astroturfing. Der Begriff stammt von einem Kunstrasenhersteller und bedeutet eigentlich „Graswurzelbehandlung“. Im juristischen Sinne bedeutet Astroturfing, dass das Unternehmen wirbt, ohne dabei selbst zu werben. Beispielsweise schreibt ein Mitarbeiter oder eine beauftragte Agentur eine Bewertung oder einen Wikipedia-Beitrag über sein Unternehmen bzw. seinen Kunden. Dabei soll der Eindruck erweckt werden, die Bewertung bzw. Beschreibung würde von einem neutralen Schreiber stammen.
Schleichwerbung
Ich erlebe es immer häufiger, dass Unternehmen auf diese Art tricksen. Juristisch handelt es sich dann aber oftmals um Schleichwerbung.
Wenn z. B. ein Geschäftsführer an einem Wikipedia-Beitrag mit über sein Unternehmen bzw. seine Dienstleistung schreibt, so ist das (Schleich-)Werbung. Der Leser erwartet nämlich einen objektiv recherchierten Beitrag. Das gilt auch dann, wenn er nicht sein eigenes Unternehmen „bewirbt“, sondern Dienstleistungen oder Produkte eines Konkurrenten, die entsprechend negativ darstellt werden.
Das gilt auch für ein anderes Beispiel: Ein Mitarbeiter schreibt entsprechende Bewertungen über seinen Arbeitgeber; sind diese letztlich von ihm veranlasst worden oder hat der Mitarbeiter offenkundig kein eigenes privates Interesse an der Bewertung bzw. Äußerung gehabt, dann wird diese Äußerung dem Arbeitgeber zugerechnet. Man spricht dann von sogenannter unlauterer Werbung (vgl. § 5 Absatz 6 UWG), die dem „werbenden“ Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.
Zu Recht setzen sich auch aufgrund der starken Wettbewerbssituation immer mehr Unternehmen gegen unlautere Werbung zu Wehr. Auch verfolgen Wettbewerbszentralen oder der Verbraucherschutz solch unlauteres Verhalten. Es gilt also: Vorsicht ist geboten. Eine vermeintlich schlaue Idee, auf sich aufmerksam zu machen, ist nicht immer eine legale Idee.
Beinhalten die Werbemaßnahmen dann auch noch den Umgang mit personenbezogenen Daten (bspw. bei einem Gewinnspiel oder Adress-Sammlungen für Newsletter), greift zudem der Datenschutz. Hier ist notwendig, dass der Unternehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um die Datenminimierung und -sicherheit zu gewährleisten.
Dieses Thema wird umso wichtiger ab Mai 2018: Denn dann treten die (teilweise erheblichen) Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft, die Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern belegt.
Wir unterstützen unsere Mandanten schon heute bei den notwendigen Planungen zur Umsetzung der DSGVO. Wer erst im April 2018 damit anfängt, wird ein Problem bekommen, weil es dann zeitlich kaum noch zu schaffen ist, rechtzeitig die notwendigen Prozesse einzurichten.
Sie planen Werbemaßnahmen rund um eine Veranstaltung oder für Ihr Unternehmen? Datenschutz, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht…
Wir sind Ihr Partner und prüfen die rechtlichen Anforderungen und Grenzen Ihrer Planungen. Bestenfalls nicht erst am Ende, wenn alles fertig ist, sondern schon gleich am Anfang, denn dann kann man noch mit oftmals kleinen Änderungen viel bewirken (und Kosten sparen).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Als Teil des sogenannten Guerilla-Marketings, das per se nicht unbedingt rechtswidrig sein muss, gibt es das Astroturfing. Der Begriff stammt von einem Kunstrasenhersteller und bedeutet eigentlich „Graswurzelbehandlung“. Im juristischen Sinne bedeutet Astroturfing, dass das Unternehmen wirbt, ohne dabei selbst zu werben. Beispielsweise schreibt ein Mitarbeiter oder eine beauftragte Agentur eine Bewertung oder einen Wikipedia-Beitrag über sein Unternehmen bzw. seinen Kunden. Dabei soll der Eindruck erweckt werden, die Bewertung bzw. Beschreibung würde von einem neutralen Schreiber stammen.
Schleichwerbung
Ich erlebe es immer häufiger, dass Unternehmen auf diese Art tricksen. Juristisch handelt es sich dann aber oftmals um Schleichwerbung.
Wenn z. B. ein Geschäftsführer an einem Wikipedia-Beitrag mit über sein Unternehmen bzw. seine Dienstleistung schreibt, so ist das (Schleich-)Werbung. Der Leser erwartet nämlich einen objektiv recherchierten Beitrag. Das gilt auch dann, wenn er nicht sein eigenes Unternehmen „bewirbt“, sondern Dienstleistungen oder Produkte eines Konkurrenten, die entsprechend negativ darstellt werden.
Das gilt auch für ein anderes Beispiel: Ein Mitarbeiter schreibt entsprechende Bewertungen über seinen Arbeitgeber; sind diese letztlich von ihm veranlasst worden oder hat der Mitarbeiter offenkundig kein eigenes privates Interesse an der Bewertung bzw. Äußerung gehabt, dann wird diese Äußerung dem Arbeitgeber zugerechnet. Man spricht dann von sogenannter unlauterer Werbung (vgl. § 5 Absatz 6 UWG), die dem „werbenden“ Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.
Zu Recht setzen sich auch aufgrund der starken Wettbewerbssituation immer mehr Unternehmen gegen unlautere Werbung zu Wehr. Auch verfolgen Wettbewerbszentralen oder der Verbraucherschutz solch unlauteres Verhalten. Es gilt also: Vorsicht ist geboten. Eine vermeintlich schlaue Idee, auf sich aufmerksam zu machen, ist nicht immer eine legale Idee.
Beinhalten die Werbemaßnahmen dann auch noch den Umgang mit personenbezogenen Daten (bspw. bei einem Gewinnspiel oder Adress-Sammlungen für Newsletter), greift zudem der Datenschutz. Hier ist notwendig, dass der Unternehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um die Datenminimierung und -sicherheit zu gewährleisten.
Dieses Thema wird umso wichtiger ab Mai 2018: Denn dann treten die (teilweise erheblichen) Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft, die Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern belegt.
Wir unterstützen unsere Mandanten schon heute bei den notwendigen Planungen zur Umsetzung der DSGVO. Wer erst im April 2018 damit anfängt, wird ein Problem bekommen, weil es dann zeitlich kaum noch zu schaffen ist, rechtzeitig die notwendigen Prozesse einzurichten.
Sie planen Werbemaßnahmen rund um eine Veranstaltung oder für Ihr Unternehmen? Datenschutz, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht…
Wir sind Ihr Partner und prüfen die rechtlichen Anforderungen und Grenzen Ihrer Planungen. Bestenfalls nicht erst am Ende, wenn alles fertig ist, sondern schon gleich am Anfang, denn dann kann man noch mit oftmals kleinen Änderungen viel bewirken (und Kosten sparen).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de