Darf ein Veranstalter mit Spinnen werben?
In Landsberg am Lech (Bayern) hat ein Veranstalter Plakate für eine Insekten- und Spinnenausstellung aufgehängt, auf der eine überdimensionierte Spinne abgebildet ist. Die zuständige Behörde hat bestätigt, dass alles ordnungsgemäß beantragt und genehmigt wurde.
Ein Psychologie erblickt in den Plakaten nun eine Körperverletzung. Einige seiner Patienten würden unter Spinnenphobie leiden und die Plakate mit der Spinne wären eine erhebliche Beeinträchtigung für sie. So traut sich eine Patientin nicht mehr aus dem Haus, eine andere könne nicht mehr mit dem Auto an den Plakaten vorbei fahren.
Gegen die Plakate will der Psychologe nun vorgehen, seitens Veranstalter und Stadt sieht man das aber einigermaßen gelassen. Natürlich gibt es Menschen mit Angst vor Spinnen, man würde aber dennoch keine Rechtsgrundlage sehen, die Plakate abhängen zu lassen, heißt es bei der Stadt.
Schauen wir doch mal auf die rechtlichen Aspekte ohne die Probleme von Menschen, die vor etwas Angst haben, herunterzuspielen:
Der Durchschnitt
Grundsätzlich orientiert man sich bei der Frage, was man darf/unterlassen muss, am Durchschnitt – also am durchschnittlichen Publikum, das mit der Handlung/Unterlassung konfrontiert wird.
Auf bzw. in einer Veranstaltung bildet sich der Durchschnitt aus dem Besucherkreis. Bei der Werbung bildet sich der Durchschnitt aus dem angesprochenen Verkehrskreis, der mit der Werbung erreicht werden soll.
Ist eine Handlung/Unterlassung danach rechtmäßig, ist damit aber noch lange nicht die Handlung/Unterlassung für sich gesehen rechtmäßig.
Bspw. darf die Werbung auch nicht Persönlichkeitsrechte o.Ä. Dritter verletzen, die nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören.
Ein Plakat mit einer abgebildeten Spinne kann durchaus Persönlichkeitsrechte eines Passanten verletzen. Ein Extrembeispiel: Ein eifersüchtiger Ehemann weiß, dass seine Ehefrau unter Spinnenphobie leidet. Um nun zu vermeiden, dass sie andere Männer treffen kann, hängt er um das Haus mehrere Plakate auf, auf denen Spinnen abgebildet sind. Die Frau traut sich nicht mehr aus dem Haus…
Auch wenn man – wie bei den Plakaten des Veranstalters in Landsberg – durchaus eine Rechtsverletzung bei einzelnen Dritten bejahen kann, führt das nicht gleich zur Rechtswidrigkeit der Werbung.
Erhöhtes Lebensrisiko
Wer unter einer Krankheit leidet, hat ein erhöhtes Lebensrisiko. Ein Verbot der Plakatwerbung würde m. E. unverhältnismäßig die Berufsfreiheit des Veranstalters beschränken. Das wäre sicherlich anders, wenn eine gewisse hohe Anzahl oder gar Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise (bei der Werbung an der Straße auch der Passanten und Autofahrer) unter dieser Krankheit leiden würde.
Klassisches Beispiel: Eine Erotikmesse darf nicht mit außergewöhnlich anzüglichen Fotos werben. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis (Besucher der Messe) solche Fotos nicht anstößig finden würden, wohl aber die Mehrheit derjenigen, die an dem Plakat vorbeilaufen (abgesehen von ggf. auch jugendschutzrechtlichen Aspekten).
Sie planen Werbekampagnen oder Marketingaktionen? Nutzen Sie meine langjährige Expertise und Erfahrung im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht – meine Kanzlei kann die Rechtmäßigkeit prüfen, Alternativen und Lösungen aufzeigen und Ihnen dabei helfen, auch Ihren Kunden rechtskonforme Kampagnen anzubieten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Ein Psychologie erblickt in den Plakaten nun eine Körperverletzung. Einige seiner Patienten würden unter Spinnenphobie leiden und die Plakate mit der Spinne wären eine erhebliche Beeinträchtigung für sie. So traut sich eine Patientin nicht mehr aus dem Haus, eine andere könne nicht mehr mit dem Auto an den Plakaten vorbei fahren.
Gegen die Plakate will der Psychologe nun vorgehen, seitens Veranstalter und Stadt sieht man das aber einigermaßen gelassen. Natürlich gibt es Menschen mit Angst vor Spinnen, man würde aber dennoch keine Rechtsgrundlage sehen, die Plakate abhängen zu lassen, heißt es bei der Stadt.
Schauen wir doch mal auf die rechtlichen Aspekte ohne die Probleme von Menschen, die vor etwas Angst haben, herunterzuspielen:
Der Durchschnitt
Grundsätzlich orientiert man sich bei der Frage, was man darf/unterlassen muss, am Durchschnitt – also am durchschnittlichen Publikum, das mit der Handlung/Unterlassung konfrontiert wird.
Auf bzw. in einer Veranstaltung bildet sich der Durchschnitt aus dem Besucherkreis. Bei der Werbung bildet sich der Durchschnitt aus dem angesprochenen Verkehrskreis, der mit der Werbung erreicht werden soll.
Ist eine Handlung/Unterlassung danach rechtmäßig, ist damit aber noch lange nicht die Handlung/Unterlassung für sich gesehen rechtmäßig.
Bspw. darf die Werbung auch nicht Persönlichkeitsrechte o.Ä. Dritter verletzen, die nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören.
Ein Plakat mit einer abgebildeten Spinne kann durchaus Persönlichkeitsrechte eines Passanten verletzen. Ein Extrembeispiel: Ein eifersüchtiger Ehemann weiß, dass seine Ehefrau unter Spinnenphobie leidet. Um nun zu vermeiden, dass sie andere Männer treffen kann, hängt er um das Haus mehrere Plakate auf, auf denen Spinnen abgebildet sind. Die Frau traut sich nicht mehr aus dem Haus…
Auch wenn man – wie bei den Plakaten des Veranstalters in Landsberg – durchaus eine Rechtsverletzung bei einzelnen Dritten bejahen kann, führt das nicht gleich zur Rechtswidrigkeit der Werbung.
Erhöhtes Lebensrisiko
Wer unter einer Krankheit leidet, hat ein erhöhtes Lebensrisiko. Ein Verbot der Plakatwerbung würde m. E. unverhältnismäßig die Berufsfreiheit des Veranstalters beschränken. Das wäre sicherlich anders, wenn eine gewisse hohe Anzahl oder gar Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise (bei der Werbung an der Straße auch der Passanten und Autofahrer) unter dieser Krankheit leiden würde.
Klassisches Beispiel: Eine Erotikmesse darf nicht mit außergewöhnlich anzüglichen Fotos werben. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis (Besucher der Messe) solche Fotos nicht anstößig finden würden, wohl aber die Mehrheit derjenigen, die an dem Plakat vorbeilaufen (abgesehen von ggf. auch jugendschutzrechtlichen Aspekten).
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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