BGH: Herausgabepflicht von Vorteilen an Kunden
Rabatte, Provisionen, Kick-Backs, Vorteile etc… kauft eine Agentur für ihren Kunden bspw. Hotelzimmerkontingente, bekommt die Agentur bei der nächsten Buchung durch das Hotel ggf. einen Rabatt oder Vorteil. Der Bundesgerichtshof entschied nun den Fall für eine Mediaagentur:
Eine Agentur hatte mit ihrem Kunden einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen, der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) des Kunden auf die Agentur zum Gegenstand hatte und dem Zweck diente, durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte und Naturalrabatte in Form sog. Freispots) von den Medien zu erhalten.
Dabei sollten die Mediabuchungen ausschließlich im Namen der Agentur, jedoch für Rechnung des Kunden erfolgen.
Geschäftsbesorgung
Diesen Vertrag ordnete der Bundesgerichtshof als sog. Geschäftsbesorgungsvertrag ein:
Mediaagenturverträge sind regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
Die weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Vermögensinteressen ist dabei stets zentrales Element.
Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen
• im eigenen Namen,
• aber für Rechnung des Auftraggebers
auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen. Sie ist verpflichtet dazu diese aber an den Kunden weiterzureichen.
Die Folgen
Durch ihren Status als „Geschäftsbesorgerin“ unterliegt die Agentur einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB und Herausgabepflicht nach § 667 BGB.
Herauszugeben sind Provisionen, Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Auftragnehmer von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen.
Selbst wenn sie nach dem Willen dieses Dritten (z.B. den Medien, die die Agentur gebucht hat) nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, ändert sich an der Herausgabepflicht nichts. Nach dem Bundesgerichtshof ist ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erforderlich, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzuwendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichten könnte.
Dringend prüfen!
Es sollte dringen geprüft werden, ob Agenturen, egal ob Eventagenturen oder Mediaagenturen o.A., die mit einem solchen Geschäftsmodell arbeiten, die vom BGH aufgestellten Kriterien erfüllen. Ansonsten „droht“ nicht nur eine entsprechende Herausgabepflicht, sondern ggf. sogar eine Straftat, wenn die auf dieser Geschäftsgrundlage erlangten Vorteile nicht herausgegeben werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Eine Agentur hatte mit ihrem Kunden einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen, der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) des Kunden auf die Agentur zum Gegenstand hatte und dem Zweck diente, durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte und Naturalrabatte in Form sog. Freispots) von den Medien zu erhalten.
Dabei sollten die Mediabuchungen ausschließlich im Namen der Agentur, jedoch für Rechnung des Kunden erfolgen.
Geschäftsbesorgung
Diesen Vertrag ordnete der Bundesgerichtshof als sog. Geschäftsbesorgungsvertrag ein:
Mediaagenturverträge sind regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
Die weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Vermögensinteressen ist dabei stets zentrales Element.
Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen
• im eigenen Namen,
• aber für Rechnung des Auftraggebers
auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen. Sie ist verpflichtet dazu diese aber an den Kunden weiterzureichen.
Die Folgen
Durch ihren Status als „Geschäftsbesorgerin“ unterliegt die Agentur einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB und Herausgabepflicht nach § 667 BGB.
Herauszugeben sind Provisionen, Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Auftragnehmer von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen.
Selbst wenn sie nach dem Willen dieses Dritten (z.B. den Medien, die die Agentur gebucht hat) nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, ändert sich an der Herausgabepflicht nichts. Nach dem Bundesgerichtshof ist ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erforderlich, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzuwendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichten könnte.
Dringend prüfen!
Es sollte dringen geprüft werden, ob Agenturen, egal ob Eventagenturen oder Mediaagenturen o.A., die mit einem solchen Geschäftsmodell arbeiten, die vom BGH aufgestellten Kriterien erfüllen. Ansonsten „droht“ nicht nur eine entsprechende Herausgabepflicht, sondern ggf. sogar eine Straftat, wenn die auf dieser Geschäftsgrundlage erlangten Vorteile nicht herausgegeben werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de