Betriebsrat: Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Betriebsrat eines Unternehmens hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden und macht auf eine Problematik für extern bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufmerksam.
Nach § 9 Arbeitssicherheitsgesetz gibt es 3 Varianten:
• Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt aus dem eigenen Unternehmen,
• die Fachkraft wird als freiberuflich tätige Fachkraft eingekauft, oder
• die Fachkraft wird von einem überbetrieblichen Dienst des Unternehmens gestellt.
Mitbestimmung zwingend
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl einer dieser drei Varianten. Wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber dazu nicht angehört, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Aufrechterhaltung der alleine gewählten Variante.
Der Grund liegt darin, dass es dabei um eine außerordentlich wichtige Entscheidung geht, die zusammen mit dem Betriebsrat getroffen werden soll.
EU-Recht: Vorrang für innerbetrieblich Beschäftigte
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt dabei im Rahmen des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg ins Spiel: Die deutsche Gesetzeslage hat der EuGH bereits beanstandet, da das Arbeitssicherheitsgesetz der innerbetrieblichen Fachkraft keinen Vorrang einräumt. Diese Überlegungen fußen auf Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach Arbeitgeber gehalten sind, geeignete Experten für ihre Beratung zu bestellen. Diese Richtlinie gibt einen Vorrang für die Bestellung innerbetrieblicher Experten, die die Arbeitsbedingungen – und natürlich auch die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen – aus eigener Anschauung und Arbeit kennen.
Nach Ansicht des EuGH ist das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz nicht ausreichend umgesetzt, es fehlt wie gesagt die Regelung des Vorranges innerbetrieblicher Fachkräfte. Die deutsche Regelung müsste also unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Nach § 9 Arbeitssicherheitsgesetz gibt es 3 Varianten:
• Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt aus dem eigenen Unternehmen,
• die Fachkraft wird als freiberuflich tätige Fachkraft eingekauft, oder
• die Fachkraft wird von einem überbetrieblichen Dienst des Unternehmens gestellt.
Mitbestimmung zwingend
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl einer dieser drei Varianten. Wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber dazu nicht angehört, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Aufrechterhaltung der alleine gewählten Variante.
Der Grund liegt darin, dass es dabei um eine außerordentlich wichtige Entscheidung geht, die zusammen mit dem Betriebsrat getroffen werden soll.
EU-Recht: Vorrang für innerbetrieblich Beschäftigte
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt dabei im Rahmen des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg ins Spiel: Die deutsche Gesetzeslage hat der EuGH bereits beanstandet, da das Arbeitssicherheitsgesetz der innerbetrieblichen Fachkraft keinen Vorrang einräumt. Diese Überlegungen fußen auf Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach Arbeitgeber gehalten sind, geeignete Experten für ihre Beratung zu bestellen. Diese Richtlinie gibt einen Vorrang für die Bestellung innerbetrieblicher Experten, die die Arbeitsbedingungen – und natürlich auch die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen – aus eigener Anschauung und Arbeit kennen.
Nach Ansicht des EuGH ist das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz nicht ausreichend umgesetzt, es fehlt wie gesagt die Regelung des Vorranges innerbetrieblicher Fachkräfte. Die deutsche Regelung müsste also unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
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