Kein Arbeitsunfall bei Prügel vom Türsteher
Nicht zwingend einen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall hat, wer eine Schlägerei mit dem Türsteher anfängt, sich währenddessen auf Dienstreise befindet und sich dabei verletzt.
Ein Mitarbeiter wurde von seiner Firma nach Ibiza geschickt, um dort Vertragsverhandlung zu führen. Das ganze fand in einem Beach-Club statt, die Verhandlungen liefen von mittags bis in die Nacht, letztlich erfolgreich, es floss Alkohol. Irgendwann gegen Mitternacht verließ der Mitarbeiter den Beach-Club, kam aber wieder zurück und wollte nochmals eingelassen werden. Allerdings wurde er – vermutlich aufgrund seiner Alkoholisierung – abgewiesen. Es kam dann zu einer – zunächst verbalen – dann handgreiflichen Auseinandersetzung, mit der Folge, dass der Mitarbeiter vom Türsteher gegen den Kopf geschlagen wurde, mit dem Kopf auf den Boden prallte und daraufhin im Koma lag.
Der Mitarbeiter wollte den Unfall nun als Arbeitsunfall anerkannt haben und klagte gegen seine Berufsgenossenschaft.
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage nun ab: Nachdem die Vertragsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen waren, hielt sich der Mitarbeiter nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Gründen in dem Club auf.
Selbst dann, wenn er sich im Interesse seines Arbeitgebers noch in dem Club zum Feiern aufgehalten hätte, so erfolgte der Unfall doch vor der Tür und nicht im Club. Nachdem nicht aufgeklärt werden konnte, warum der Mitarbeiter den Club verlassen hat, könne ihm hierfür auch nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt werden, so das Gericht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Ein Mitarbeiter wurde von seiner Firma nach Ibiza geschickt, um dort Vertragsverhandlung zu führen. Das ganze fand in einem Beach-Club statt, die Verhandlungen liefen von mittags bis in die Nacht, letztlich erfolgreich, es floss Alkohol. Irgendwann gegen Mitternacht verließ der Mitarbeiter den Beach-Club, kam aber wieder zurück und wollte nochmals eingelassen werden. Allerdings wurde er – vermutlich aufgrund seiner Alkoholisierung – abgewiesen. Es kam dann zu einer – zunächst verbalen – dann handgreiflichen Auseinandersetzung, mit der Folge, dass der Mitarbeiter vom Türsteher gegen den Kopf geschlagen wurde, mit dem Kopf auf den Boden prallte und daraufhin im Koma lag.
Der Mitarbeiter wollte den Unfall nun als Arbeitsunfall anerkannt haben und klagte gegen seine Berufsgenossenschaft.
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage nun ab: Nachdem die Vertragsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen waren, hielt sich der Mitarbeiter nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Gründen in dem Club auf.
Selbst dann, wenn er sich im Interesse seines Arbeitgebers noch in dem Club zum Feiern aufgehalten hätte, so erfolgte der Unfall doch vor der Tür und nicht im Club. Nachdem nicht aufgeklärt werden konnte, warum der Mitarbeiter den Club verlassen hat, könne ihm hierfür auch nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt werden, so das Gericht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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