Messestand kann beweglicher Geschäftsraum sein
Auf Verbrauchermessen kommt es vor, dass ein Verbraucher an einem Messestand einen Vertrag schließt. Dann kommt es typischerweise vor, dass der Verbraucher zu Hause den Vertragsschluss bereut und überlegt, wie er davon wieder herauskommt.
Bei einem Kauf im Internet hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, d.h. hier kann er den Vertrag widerrufen, wenn er binnen bestimmter Frist feststellt, doch keine Lust mehr auf den Vertrag zu haben.
Geht das aber auch, wenn der Verbraucher den Vertrag auf einer Messe mit einem Aussteller schließt?
Widerrufsrecht für den Verbraucher
Grundsätzlich steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann zu, wenn er außerhalb eines Geschäftsraumes oder bei Fernabsatzverträgen einen Vertrag schließt (§ 312g Absatz 1 BGB).
• Fernabsatzverträge sind solche, die über das Internet, Telefon oder Fax zustande kommen (vgl. § 312c BGB).
• „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ sind Verträge (siehe § 312b BGB),
o die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder
o die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen (das sind die sog. Kaffeefahrten).
Dabei, und jetzt wird es für den Messestand relevant, ist ein Geschäftsraum
• ein unbeweglicher Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt sowie
• ein beweglicher Gewerberaum, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (siehe § 312b Absatz 2 BGB).
Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen, heißt es dazu in der Verbraucherrechterichtlinie der EU (2011/83/EU).
Messestand = beweglicher Geschäftsraum
Das Landgericht Freiburg hatte jüngst entschieden, dass ein Messestand ein solcher beweglicher Geschäftsraum sein kann und dem Verbraucher damit kein Widerrufsrecht zusteht. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass der Verbraucher auf der Messe auch nicht „überrumpelt“ wurde und daher nicht durch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu schützen sei, da er zuvor durch verschiedene Messehallen hatte laufen müssen und dabei erkennen konnte, dass es eine Vielzahl von Angeboten gibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Bei einem Kauf im Internet hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, d.h. hier kann er den Vertrag widerrufen, wenn er binnen bestimmter Frist feststellt, doch keine Lust mehr auf den Vertrag zu haben.
Geht das aber auch, wenn der Verbraucher den Vertrag auf einer Messe mit einem Aussteller schließt?
Widerrufsrecht für den Verbraucher
Grundsätzlich steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann zu, wenn er außerhalb eines Geschäftsraumes oder bei Fernabsatzverträgen einen Vertrag schließt (§ 312g Absatz 1 BGB).
• Fernabsatzverträge sind solche, die über das Internet, Telefon oder Fax zustande kommen (vgl. § 312c BGB).
• „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ sind Verträge (siehe § 312b BGB),
o die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder
o die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen (das sind die sog. Kaffeefahrten).
Dabei, und jetzt wird es für den Messestand relevant, ist ein Geschäftsraum
• ein unbeweglicher Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt sowie
• ein beweglicher Gewerberaum, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (siehe § 312b Absatz 2 BGB).
Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen, heißt es dazu in der Verbraucherrechterichtlinie der EU (2011/83/EU).
Messestand = beweglicher Geschäftsraum
Das Landgericht Freiburg hatte jüngst entschieden, dass ein Messestand ein solcher beweglicher Geschäftsraum sein kann und dem Verbraucher damit kein Widerrufsrecht zusteht. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass der Verbraucher auf der Messe auch nicht „überrumpelt“ wurde und daher nicht durch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu schützen sei, da er zuvor durch verschiedene Messehallen hatte laufen müssen und dabei erkennen konnte, dass es eine Vielzahl von Angeboten gibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de