Werbung in Autoreply-Mail
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine gegen den zuvor geäußerten Willen des Empfängers automatisiert (also als so genannte Autoreply-Mail) übersandte E-Mail mit – zumindest auch – werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Empfängers darstellt und dieser damit einen Unterlassungsanspruch hat, also damit der Absender der Mail auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
In dem konkreten Fall wandte sich der Kläger mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte den Eingang der E-Mail des Klägers mit einer automatisierten Rückmail. Das war schon daran zu erkennen, dass im Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (...)" stand.
In der E-Mail stand:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"
Mit einer späteren E-Mail wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte und beanstandete, dass die automatisierte Antwort-Mail Werbung enthalte. Damit sei er nicht einverstanden.
Auf diese E-Mail, sowie eine weitere, später gesandte Mail mit einer Sachstandsanfrage erhielt der Kläger wiederum die automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Der BGH entschied, dass „jedenfalls“ die Übersendung der zweiten Bestätigungsmail mit Werbezusatz den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015, Aktenzeichen VI ZR 134/15)
Unsere Meinung
Leider hat sich der BGH um die Frage „gedrückt“, ob schon die erste automatische Werbemail rechtswidrig war. Denn er hat entschieden, dass „jedenfalls“ die zweite Werbemail nicht mehr hätte versandt werden dürfen. Er musste also nicht entscheiden, ob auch ohne den zuvor ausdrücklich erklärten Willen des Empfängers eine solche Mail unzulässig ist.
Nichtsdestotrotz muss festgestellt werden, dass derjenige, der ein solches automatisiertes Beantwortungsmailing betreibt ganz schnell in die Falle tappen muss, denn wenn der Empfänger auf die erste Autoreply-Mail hin gleich reagiert und den werblichen Teil rügt, dann wird er ja automatisch dieselbe Mail wieder bekommen und hat damit einen „Abmahngrund“ geschaffen.
Also muss als mindeste Maßnahme das System so umgestellt werden, dass – beispielsweise durch Worterkennungssoftware o.ä. – inhaltlich die erste Mail daraufhin untersucht wird, ob ein Widerspruch gegen Werbung enthalten ist. Oder, einfacher, es wird einfach keinerlei Werbung in seinen solchen vorformulierten Mailtext gepackt. Die Anreizwirkung solcherlei Werbung dürfte nach meinem Dafürhalten ohnehin sehr überschaubar sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
In dem konkreten Fall wandte sich der Kläger mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte den Eingang der E-Mail des Klägers mit einer automatisierten Rückmail. Das war schon daran zu erkennen, dass im Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (...)" stand.
In der E-Mail stand:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (...)
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Mit einer späteren E-Mail wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte und beanstandete, dass die automatisierte Antwort-Mail Werbung enthalte. Damit sei er nicht einverstanden.
Auf diese E-Mail, sowie eine weitere, später gesandte Mail mit einer Sachstandsanfrage erhielt der Kläger wiederum die automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Der BGH entschied, dass „jedenfalls“ die Übersendung der zweiten Bestätigungsmail mit Werbezusatz den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015, Aktenzeichen VI ZR 134/15)
Unsere Meinung
Leider hat sich der BGH um die Frage „gedrückt“, ob schon die erste automatische Werbemail rechtswidrig war. Denn er hat entschieden, dass „jedenfalls“ die zweite Werbemail nicht mehr hätte versandt werden dürfen. Er musste also nicht entscheiden, ob auch ohne den zuvor ausdrücklich erklärten Willen des Empfängers eine solche Mail unzulässig ist.
Nichtsdestotrotz muss festgestellt werden, dass derjenige, der ein solches automatisiertes Beantwortungsmailing betreibt ganz schnell in die Falle tappen muss, denn wenn der Empfänger auf die erste Autoreply-Mail hin gleich reagiert und den werblichen Teil rügt, dann wird er ja automatisch dieselbe Mail wieder bekommen und hat damit einen „Abmahngrund“ geschaffen.
Also muss als mindeste Maßnahme das System so umgestellt werden, dass – beispielsweise durch Worterkennungssoftware o.ä. – inhaltlich die erste Mail daraufhin untersucht wird, ob ein Widerspruch gegen Werbung enthalten ist. Oder, einfacher, es wird einfach keinerlei Werbung in seinen solchen vorformulierten Mailtext gepackt. Die Anreizwirkung solcherlei Werbung dürfte nach meinem Dafürhalten ohnehin sehr überschaubar sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht