Schweigen hat nicht immer eine Bedeutung
Wer schweigt, kann durchaus etwas sagen: Im Rechtsverkehr kann man auf drei Arten eine Willenserklärung abgeben:
• Mündlich,
• schriftlich, oder
• durch konkludentes Verhalten.
Das “Schweigen” aber bedeutet rechtlich tatsächlich: Gar nichts tun, sich nicht bewegen, nichts sagen…
Wer schweigt, gibt also keine Willenserklärung ab. Fragt man jemanden, schickt man jemandem ein Angebot, und der macht schlicht gar nichts, dann schweigt er – was rechtlich keinerlei Bedeutung hat.
Ausnahmen:
In drei Fällen aber kann Schweigen dennoch eine Bedeutung haben.
1.) Vereinbarung
Vertragspartner können im B2B-Bereich vereinbaren, dass Schweigen als Ja oder Nein gelten soll.
Hier kann im Alltag das Problem auftauchen, dass der Absender der Frage/Willenserklärung ggf. nicht sicher sein kann, dass der Empfänger überhaupt etwas bekommen hat – das Schweigen kann also darauf berufen, dass der andere von gar nichts weiß… Letztlich müsste aber der Absender beweisen, dass seine Erklärung – auf die der andere angeblich geschwiegen (= zugestimmt) haben soll – diesem auch zugegangen ist.
2.) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Sprechen zwei Kaufleute miteinander, und fasst einer davon danach das Besprochene schriftlich zusammen und schickt es dem anderen, spricht man von einem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Der Empfänger müsste nun unverzüglich widersprechen, wenn er mit der Zusammenfassung nicht einverstanden ist.
Schweigt er (= reagiert er gar nicht unverzüglich), dann hat dieses Schweigen ausnahmsweise die Bedeutung einer Zustimmung zu dem Bestätigungsschreiben. Dann kommt dem Bestätigungsschreiben ein hoher Beweiswert im Streitfall zu.
Dementsprechend kann solch ein Schreiben, das nicht ausdrücklich mit Kaufmännischem Bestätigungsschreiben betitelt sein muss, durchaus gefährlich sein, wenn man nicht umgehend widerspricht!
3.) § 151 BGB
Bspw. im Handel kann ein Schweigen auch gemäß § 151 BGB eine Bedeutung haben, wenn der Kunde Waren bestellt, und der Verkäufer die Ware verpackt und absendet – er aber dem Kunden nicht unverzüglich eine Annahmeerklärung schickt, de sie aber auch aufgrund der Umstände nicht erwartet.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
• Mündlich,
• schriftlich, oder
• durch konkludentes Verhalten.
Das “Schweigen” aber bedeutet rechtlich tatsächlich: Gar nichts tun, sich nicht bewegen, nichts sagen…
Wer schweigt, gibt also keine Willenserklärung ab. Fragt man jemanden, schickt man jemandem ein Angebot, und der macht schlicht gar nichts, dann schweigt er – was rechtlich keinerlei Bedeutung hat.
Ausnahmen:
In drei Fällen aber kann Schweigen dennoch eine Bedeutung haben.
1.) Vereinbarung
Vertragspartner können im B2B-Bereich vereinbaren, dass Schweigen als Ja oder Nein gelten soll.
Hier kann im Alltag das Problem auftauchen, dass der Absender der Frage/Willenserklärung ggf. nicht sicher sein kann, dass der Empfänger überhaupt etwas bekommen hat – das Schweigen kann also darauf berufen, dass der andere von gar nichts weiß… Letztlich müsste aber der Absender beweisen, dass seine Erklärung – auf die der andere angeblich geschwiegen (= zugestimmt) haben soll – diesem auch zugegangen ist.
2.) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Sprechen zwei Kaufleute miteinander, und fasst einer davon danach das Besprochene schriftlich zusammen und schickt es dem anderen, spricht man von einem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Der Empfänger müsste nun unverzüglich widersprechen, wenn er mit der Zusammenfassung nicht einverstanden ist.
Schweigt er (= reagiert er gar nicht unverzüglich), dann hat dieses Schweigen ausnahmsweise die Bedeutung einer Zustimmung zu dem Bestätigungsschreiben. Dann kommt dem Bestätigungsschreiben ein hoher Beweiswert im Streitfall zu.
Dementsprechend kann solch ein Schreiben, das nicht ausdrücklich mit Kaufmännischem Bestätigungsschreiben betitelt sein muss, durchaus gefährlich sein, wenn man nicht umgehend widerspricht!
3.) § 151 BGB
Bspw. im Handel kann ein Schweigen auch gemäß § 151 BGB eine Bedeutung haben, wenn der Kunde Waren bestellt, und der Verkäufer die Ware verpackt und absendet – er aber dem Kunden nicht unverzüglich eine Annahmeerklärung schickt, de sie aber auch aufgrund der Umstände nicht erwartet.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de