Messe-AGB sind kein Marktverhalten
Verbietet ein Messe-Veranstalter in seinen Aussteller-AGB, dass die Aussteller außerhalb ihrer Standfläche Werbeflyer verteilen dürfen, dann gelten diese Vertragsbedingungen nur zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Aussteller. Verteilt ein Aussteller verbotenerweise trotzdem Flyer außerhalb seines Standes, kann ein anderer Aussteller ihn nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen: Der verteilende Aussteller handelt nicht wettbewerbswidrig.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und die Klage eines Ausstellers abgewiesen, der gegen seinen Nachbar vorgegangen war, der wiederum sich nicht an die Aussteller-AGB gehalten hatte.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Messe-AGB nicht um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handelt; eine Marktverhaltensregel könne nämlich nur eine gesetzliche Vorschrift sein. Der gegen die AGB verstoßende Aussteller handelt damit nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Ob und inwieweit die anderen Aussteller, die sich an die Regeln halten, vom Veranstalter verlangen können, dass dieser gegen den Aussteller vorgeht, der gegen die AGB verstößt, ist eine andere Frage.
Das sollte sich ändern!?
Leider sehen die meisten Gerichte derzeit bspw. Verstöße gegen den Arbeitsschutz noch nicht als Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel. Solche Verstöße aber könnten durch Verbände und Wettbewerber abgemahnt werden – was dazu führen würde, dass sich sicherlich die meisten Aktiven der Veranstaltungsbranche mehr Mühe geben würden, um eine Abmahnung zu vermeiden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und die Klage eines Ausstellers abgewiesen, der gegen seinen Nachbar vorgegangen war, der wiederum sich nicht an die Aussteller-AGB gehalten hatte.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Messe-AGB nicht um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handelt; eine Marktverhaltensregel könne nämlich nur eine gesetzliche Vorschrift sein. Der gegen die AGB verstoßende Aussteller handelt damit nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Ob und inwieweit die anderen Aussteller, die sich an die Regeln halten, vom Veranstalter verlangen können, dass dieser gegen den Aussteller vorgeht, der gegen die AGB verstößt, ist eine andere Frage.
Das sollte sich ändern!?
Leider sehen die meisten Gerichte derzeit bspw. Verstöße gegen den Arbeitsschutz noch nicht als Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel. Solche Verstöße aber könnten durch Verbände und Wettbewerber abgemahnt werden – was dazu führen würde, dass sich sicherlich die meisten Aktiven der Veranstaltungsbranche mehr Mühe geben würden, um eine Abmahnung zu vermeiden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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