Flexibilität nicht um jeden Preis
Ein Arbeitgeber wünscht sich naturgemäß größtmögliche Flexibilität: Ist wenig zu arbeiten, soll der Arbeitnehmer nicht gelangweilt herumsitzen und Geld kosten.
Dadurch gelangen dann manche in die (Schein-)Selbständigkeit, oder man versucht, im Arbeitsrecht möglichst flexible Grenzen zu vereinbaren.
Dabei besteht bspw. die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten bzw. die Vereinbarung der sog. Abrufarbeit, so dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten je nach Bedarf abrufen kann.
Ein Arbeitgeber in NRW hatte damit aber dann doch etwas übertrieben, er vereinbarte mit seinem Mitarbeiter eine flexibel Arbeitszeit von 0 bis 48 Stunden. Das aber sei zu viel des Guten, urteilte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei damit unwirksam.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer eine feste Arbeitszeit pro Woche von 33 Stunden habe – und nun auch unabhängig vom Arbeitsanfall für mind. 33 Stunden pro Woche bezahlt werden muss; das war genau das, was der Arbeitgeber ursprünglich vermeiden wollte. Nur die restliche Arbeitszeit sei variabel, so das Gericht, da offenkundig beide Vertragspartner eine variable Arbeitszeit tatsächlich haben wollten.
Man sieht:
Wer sich in einem Vertrag einseitig das Beste sichern möchte, geht schnell leer aus. Spätestens wenn es einmal zum Streit kommt, kommen Anwälte ins Spiel; und der Anwalt entdeckt schnell solche Fehler. Umso wichtiger ist,
• genau zu überlegen, was man eigentlich möchte bzw. was später einmal passieren könnte, das man vermeiden will;
• zu prüfen, welche Handlungsoptionen es gibt. Gibt es dabei ggf. gesetzliche Vorgaben, die unumgänglich sind?
• die Klauseln sorgfältig und im Einklang mit dem AGB-Recht und der aktuellen Rechtsprechung zu formulieren.
Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserem Knowhow und unserer Expertise aus dem Veranstaltungsgeschäft und als Rechtsanwälte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Dadurch gelangen dann manche in die (Schein-)Selbständigkeit, oder man versucht, im Arbeitsrecht möglichst flexible Grenzen zu vereinbaren.
Dabei besteht bspw. die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten bzw. die Vereinbarung der sog. Abrufarbeit, so dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten je nach Bedarf abrufen kann.
Ein Arbeitgeber in NRW hatte damit aber dann doch etwas übertrieben, er vereinbarte mit seinem Mitarbeiter eine flexibel Arbeitszeit von 0 bis 48 Stunden. Das aber sei zu viel des Guten, urteilte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei damit unwirksam.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer eine feste Arbeitszeit pro Woche von 33 Stunden habe – und nun auch unabhängig vom Arbeitsanfall für mind. 33 Stunden pro Woche bezahlt werden muss; das war genau das, was der Arbeitgeber ursprünglich vermeiden wollte. Nur die restliche Arbeitszeit sei variabel, so das Gericht, da offenkundig beide Vertragspartner eine variable Arbeitszeit tatsächlich haben wollten.
Man sieht:
Wer sich in einem Vertrag einseitig das Beste sichern möchte, geht schnell leer aus. Spätestens wenn es einmal zum Streit kommt, kommen Anwälte ins Spiel; und der Anwalt entdeckt schnell solche Fehler. Umso wichtiger ist,
• genau zu überlegen, was man eigentlich möchte bzw. was später einmal passieren könnte, das man vermeiden will;
• zu prüfen, welche Handlungsoptionen es gibt. Gibt es dabei ggf. gesetzliche Vorgaben, die unumgänglich sind?
• die Klauseln sorgfältig und im Einklang mit dem AGB-Recht und der aktuellen Rechtsprechung zu formulieren.
Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserem Knowhow und unserer Expertise aus dem Veranstaltungsgeschäft und als Rechtsanwälte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)