Datenschutzbeauftragter vs. Facebook: Klarnamen-Pflicht bleibt vorerst
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens, also des so genannten Klarnamens, verlangen darf.
Auslöser des Rechtsstreits war zunächst, dass Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto gesperrt hatte. Der für Facebook zuständige Datenschutzbeauftragte in Hamburg nahm die Beschwerde der betroffenen Nutzerin von Facebook zum Anlass, das Netzwerk zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung des Accounts unter Pseudonym zu ermöglichen. Daraufhin hat sich Facebook in einem Verfahren des so genannten einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.
Das Verwaltungsgericht (VG) in Hamburg hat jetzt entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, finde keine Anwendung. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung von Facebook in Irland. Denn Facebook Irland in Dublin betreibt die Internetplattform für ganz Europa, also auch in Deutschland. Die deutsche Niederlassung mit Sitz in Hamburg aber ist überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig. Das reiche nicht für die Anwendbarkeit deutschen Rechts befand in diesem Eilverfahren das Gericht.
(VG Hamburg , Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen 15 E 4482/15)
Fazit
Die Ermöglichung der Nutzung von Internetangeboten unter Pseudonym hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber nur, soweit es möglich und zumutbar ist. Also wird abzuwarten bleiben, wie es hier weitergeht.
Die Entscheidung betrifft im Moment nur den Umstand, dass der Bescheid der Datenschutzbehörde nicht vollzogen werden kann, also Facebook bspw. nicht per Bußgeld o.ä. gezwungen werden kann, der Aufforderung zur Ermöglichung der Nutzung von Facebook unter Pseudonym nachzukommen.
Das Hauptsacheverfahren, in der eine rechtskräftige Entscheidung dazu ergeht, steht noch aus. Dort kann das Gericht auch anders entscheiden und das deutsche Recht für anwendbar ansehen. Wir sind gespannt…
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Auslöser des Rechtsstreits war zunächst, dass Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto gesperrt hatte. Der für Facebook zuständige Datenschutzbeauftragte in Hamburg nahm die Beschwerde der betroffenen Nutzerin von Facebook zum Anlass, das Netzwerk zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung des Accounts unter Pseudonym zu ermöglichen. Daraufhin hat sich Facebook in einem Verfahren des so genannten einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.
Das Verwaltungsgericht (VG) in Hamburg hat jetzt entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, finde keine Anwendung. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung von Facebook in Irland. Denn Facebook Irland in Dublin betreibt die Internetplattform für ganz Europa, also auch in Deutschland. Die deutsche Niederlassung mit Sitz in Hamburg aber ist überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig. Das reiche nicht für die Anwendbarkeit deutschen Rechts befand in diesem Eilverfahren das Gericht.
(VG Hamburg , Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen 15 E 4482/15)
Fazit
Die Ermöglichung der Nutzung von Internetangeboten unter Pseudonym hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber nur, soweit es möglich und zumutbar ist. Also wird abzuwarten bleiben, wie es hier weitergeht.
Die Entscheidung betrifft im Moment nur den Umstand, dass der Bescheid der Datenschutzbehörde nicht vollzogen werden kann, also Facebook bspw. nicht per Bußgeld o.ä. gezwungen werden kann, der Aufforderung zur Ermöglichung der Nutzung von Facebook unter Pseudonym nachzukommen.
Das Hauptsacheverfahren, in der eine rechtskräftige Entscheidung dazu ergeht, steht noch aus. Dort kann das Gericht auch anders entscheiden und das deutsche Recht für anwendbar ansehen. Wir sind gespannt…
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht