Künstlersozialkasse einigt sich mit VDKD
Die Künstlersozialkasse und der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) haben rückwirkend zum 01.01.2014 eine sog. Verwaltungsvereinbarung geschlossen, mit der die Künstlersozialabgaben für einen Konzertmitschnitt im Ausland geregelt werden.
Hintergrund der Vereinbarung ist, dass Mitschnitte von Konzerten im Ausland auch in Deutschland verwertet werden können. Es geht dabei nicht um den Auftritt im Ausland selbst, dieser fällt nicht unter die KSK; aber eine Videoaufnahme des Konzerts im Ausland könnte später einmal in Deutschland verwertet werden – und dies löst dann die KSK-Abgabepflicht aus.
Konzertdirektionen und Künstleragenturen vermitteln Auftrittsmöglichkeiten für Künstler an Veranstalter in Deutschland und im Ausland. Während beim Auftritt in Deutschland der deutsche Auftraggeber die KSK-Abgabe bezahlt, kann der ausländische Veranstalter nicht zur Abgabe herangezogen werden: So müssen die Konzertdirektionen die Abgabe an die KSK aufgrund ihrer Vermittlungsarbeit zahlen.
Bisher traf die Konzertdirektionen die Pflicht, bei der Vermittlung von ausländischen Künstlern im Ausland Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten.
Für die Höhe der Abgabepflicht gibt es nun zwei Möglichkeiten:
• Bezahlt die Konzertdirektion ein konkretes Honorar an den Künstler für eben diese mögliche spätere Verwertung, dann fließt dieses Honorar auch in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.
• Wird aber kein gesondertes Honorar vereinbart, sondern wird nur ein Honorar für den Auftritt bezahlt, so gilt eine Staffelung: Eine Abgabepflicht besteht erst ab Honoraren von mehr als EUR 5.000,00: Bis EUR 10.000,00 beträgt die Bemessungsgrundlage 2 % des Honorars, bei bis zu EUR 20.000,00 steigt die Bemessungsgrundlage auf 4 %, und bei mehr als EUR 20.000,00 Honorar auf 6 %.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Hintergrund der Vereinbarung ist, dass Mitschnitte von Konzerten im Ausland auch in Deutschland verwertet werden können. Es geht dabei nicht um den Auftritt im Ausland selbst, dieser fällt nicht unter die KSK; aber eine Videoaufnahme des Konzerts im Ausland könnte später einmal in Deutschland verwertet werden – und dies löst dann die KSK-Abgabepflicht aus.
Konzertdirektionen und Künstleragenturen vermitteln Auftrittsmöglichkeiten für Künstler an Veranstalter in Deutschland und im Ausland. Während beim Auftritt in Deutschland der deutsche Auftraggeber die KSK-Abgabe bezahlt, kann der ausländische Veranstalter nicht zur Abgabe herangezogen werden: So müssen die Konzertdirektionen die Abgabe an die KSK aufgrund ihrer Vermittlungsarbeit zahlen.
Bisher traf die Konzertdirektionen die Pflicht, bei der Vermittlung von ausländischen Künstlern im Ausland Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten.
Für die Höhe der Abgabepflicht gibt es nun zwei Möglichkeiten:
• Bezahlt die Konzertdirektion ein konkretes Honorar an den Künstler für eben diese mögliche spätere Verwertung, dann fließt dieses Honorar auch in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.
• Wird aber kein gesondertes Honorar vereinbart, sondern wird nur ein Honorar für den Auftritt bezahlt, so gilt eine Staffelung: Eine Abgabepflicht besteht erst ab Honoraren von mehr als EUR 5.000,00: Bis EUR 10.000,00 beträgt die Bemessungsgrundlage 2 % des Honorars, bei bis zu EUR 20.000,00 steigt die Bemessungsgrundlage auf 4 %, und bei mehr als EUR 20.000,00 Honorar auf 6 %.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)