Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um die Frage, ob der Internet-Provider, also der Dienstleister, der den Zugang zum Internet herstellt, überhaupt berechtigt ist, die IP-Adressen so zu speichern, so dass auch im Nachgang die Zuordnung zu dem jeweiligen Kunden möglich ist.
Bekanntlich wird in der Regel bei Einwahl ins Internet dem Nutzer eine dynamische IP-Adresse zugewiesen, also eine zufällig ausgewählte IP-Nummer aus einem Pool von IP-Adressen, die dem Provider zugeordnet sind. Anhand der bloßen IP-Adresse kann also zunächst niemand erkennen, welcher Internetanschluss dahinter steckt. Aber der Provider kann diese Zuordnung eben vornehmen. Daher gibt es im Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit einen gerichtlichen Antrag zu stellen, um einen Beschluss zu bekommen, der es dem Provider gestattet die Kundennamen herauszugeben.
Ausgangspunkt des Falls vor dem OLG Köln war die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Der Rechteinhaber hatte den fraglichen Antrag beim Landgericht Köln gestellt und den Beschluss vom Landgericht Köln erhalten. Daraufhin ging der Rechteinhaber mit dem Beschluss zum Provider des Klägers und der Provider teilte mit, dass die IP-Adresse zu dem erfragten Zeitpunkt dem Kläger zugeordnet war. So kam es also, dass der Kläger überhaupt abgemahnt werden konnte.
Beklagt war nunmehr der Provider. Dieser speichert die Zuordnung der IP-Adressen vier Tage lang und löscht dann die Daten. Der Kläger verlangte Unterlassung der Datenweitergabe und Auskunft. Die Beklagte sei nicht zur der Verbindungsdaten berechtigt, sondern zur unverzüglichen Löschung verpflichtet gewesen. Der Beschluss des Landgerichts Köln sei rechtswidrig gewesen.
Das OLG Köln verneinte den Unterlassungsanspruch. Die Beklagte sei zur Datenspeicherung berechtigt gewesen, weil dies zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlage erforderlich sei. Das Internet als Ganzes stelle ein Telekommunikationsnetz, aber auch eine Telekommunikationsanlage im Sinne des TKG (Telekommunikationsgesetz) dar. Die Nutzung von Internetverbindungen zum Zwecke der Urheberrechtsverletzung sei zwar keine Störung. Die Speicherung sei jedoch zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Abwehr von Denial-of-Service-Attacken, Spam- und Trojaner-Versand und Hacker-Angriffen im Interesse eines sicheren und störungsfreien Netzbetriebs erforderlich. Dies stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ebenso fest wie die Erforderlichkeit einer viertägigen Speicherung.
Der Gestattungsbeschluss sei also rechtmäßig gewesen. Ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über die grundsätzliche Speicherungspraxis der Beklagten sei bereits erfüllt, ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über an Dritte erfolgte Datenweitergabe nach erfolgter Datenlöschung unmöglich. Die Beauskunftung hinsichtlich der an Sicherheitsbehörden weitergegebenen Daten sei der Beklagten unmöglich, weil der Provider im automatisierten Verfahren keine Kenntnis von den abgerufenen Daten habe und auch nicht haben dürfe. Im manuellen Verfahren stehe eine bußgeldbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung der Auskunftserteilung entgegen.
(OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Aktenzeichen 12 U 16/13)
Unsere Meinung
Der Internet-Provider, wie auch zum Beispiel der Betreiber von Internetplattformen, die Content der Nutzer enthalten, sitzt zwischen den Stühlen. Genauer gesagt, er steht zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber und den urheberrechtsverletzenden Internetnutzern.
Die Klage hier konnte aber eigentlich von Anfang an nicht mehr aussichtsreich sein, da zuvor schon der Bundesgerichtshof (BGH) die Speicherung der Verbindungsdaten sogar für einen Zeitraum von sieben Tagen für zulässig hielt.
Das ärgerliche an der Speicherpraxis aus Sicht der Rechteinhaber ist, dass nicht jeder Provider speichert und auch die Dauer der Speicherung uneinheitlich ist. Manche Provider speichern die Verbindungsdaten 7 Tage, andere nur ein paar Stunden, wieder andere überhaupt nicht. Die Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverstößen hängt also davon ab, bei welchem Provider der Rechtsverletzer seinen DSL-Vertrag hat. Das ist sicherlich nicht sinnvoll. Der schlaue Rechtsverletzer wird sich also den „geeigneten“ Provider heraussuchen können. Tipps im Internet dazu gibt es zur Genüge.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Bekanntlich wird in der Regel bei Einwahl ins Internet dem Nutzer eine dynamische IP-Adresse zugewiesen, also eine zufällig ausgewählte IP-Nummer aus einem Pool von IP-Adressen, die dem Provider zugeordnet sind. Anhand der bloßen IP-Adresse kann also zunächst niemand erkennen, welcher Internetanschluss dahinter steckt. Aber der Provider kann diese Zuordnung eben vornehmen. Daher gibt es im Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit einen gerichtlichen Antrag zu stellen, um einen Beschluss zu bekommen, der es dem Provider gestattet die Kundennamen herauszugeben.
Ausgangspunkt des Falls vor dem OLG Köln war die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Der Rechteinhaber hatte den fraglichen Antrag beim Landgericht Köln gestellt und den Beschluss vom Landgericht Köln erhalten. Daraufhin ging der Rechteinhaber mit dem Beschluss zum Provider des Klägers und der Provider teilte mit, dass die IP-Adresse zu dem erfragten Zeitpunkt dem Kläger zugeordnet war. So kam es also, dass der Kläger überhaupt abgemahnt werden konnte.
Beklagt war nunmehr der Provider. Dieser speichert die Zuordnung der IP-Adressen vier Tage lang und löscht dann die Daten. Der Kläger verlangte Unterlassung der Datenweitergabe und Auskunft. Die Beklagte sei nicht zur der Verbindungsdaten berechtigt, sondern zur unverzüglichen Löschung verpflichtet gewesen. Der Beschluss des Landgerichts Köln sei rechtswidrig gewesen.
Das OLG Köln verneinte den Unterlassungsanspruch. Die Beklagte sei zur Datenspeicherung berechtigt gewesen, weil dies zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlage erforderlich sei. Das Internet als Ganzes stelle ein Telekommunikationsnetz, aber auch eine Telekommunikationsanlage im Sinne des TKG (Telekommunikationsgesetz) dar. Die Nutzung von Internetverbindungen zum Zwecke der Urheberrechtsverletzung sei zwar keine Störung. Die Speicherung sei jedoch zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Abwehr von Denial-of-Service-Attacken, Spam- und Trojaner-Versand und Hacker-Angriffen im Interesse eines sicheren und störungsfreien Netzbetriebs erforderlich. Dies stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ebenso fest wie die Erforderlichkeit einer viertägigen Speicherung.
Der Gestattungsbeschluss sei also rechtmäßig gewesen. Ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über die grundsätzliche Speicherungspraxis der Beklagten sei bereits erfüllt, ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über an Dritte erfolgte Datenweitergabe nach erfolgter Datenlöschung unmöglich. Die Beauskunftung hinsichtlich der an Sicherheitsbehörden weitergegebenen Daten sei der Beklagten unmöglich, weil der Provider im automatisierten Verfahren keine Kenntnis von den abgerufenen Daten habe und auch nicht haben dürfe. Im manuellen Verfahren stehe eine bußgeldbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung der Auskunftserteilung entgegen.
(OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Aktenzeichen 12 U 16/13)
Unsere Meinung
Der Internet-Provider, wie auch zum Beispiel der Betreiber von Internetplattformen, die Content der Nutzer enthalten, sitzt zwischen den Stühlen. Genauer gesagt, er steht zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber und den urheberrechtsverletzenden Internetnutzern.
Die Klage hier konnte aber eigentlich von Anfang an nicht mehr aussichtsreich sein, da zuvor schon der Bundesgerichtshof (BGH) die Speicherung der Verbindungsdaten sogar für einen Zeitraum von sieben Tagen für zulässig hielt.
Das ärgerliche an der Speicherpraxis aus Sicht der Rechteinhaber ist, dass nicht jeder Provider speichert und auch die Dauer der Speicherung uneinheitlich ist. Manche Provider speichern die Verbindungsdaten 7 Tage, andere nur ein paar Stunden, wieder andere überhaupt nicht. Die Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverstößen hängt also davon ab, bei welchem Provider der Rechtsverletzer seinen DSL-Vertrag hat. Das ist sicherlich nicht sinnvoll. Der schlaue Rechtsverletzer wird sich also den „geeigneten“ Provider heraussuchen können. Tipps im Internet dazu gibt es zur Genüge.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht