Abzug von Ausgaben für Golfturnier
Das Steuerrecht ist ein Bereich, der aufgrund seiner Komplexität nicht viele Fans hat. Allerdings spielen steuerrechtliche Fragen auch im Veranstaltungsbereich eine wichtige Rolle: Macht man hier Fehler, kann das nachträglich sehr teuer werden, bspw. dann, wenn man nachträglich noch Umsatzsteuer nachzahlen muss, weil man mit dem falschen Steuersatz kalkuliert hatte.
Oder, und hierauf gehe ich in diesem Beitrag ein, wenn man die Kosten eines Golfturniers als Betriebsausgaben abziehen möchte und einem dann hinterher gesagt wird, dass das nicht geht: Der Gewinn würde dann (nachträglich) nicht um die Kosten der Veranstaltung gemindert, d.h. man zahlt mehr Einkommensteuer.
Man sieht an diesem Beispiel, wie wichtig eine – frühzeitige! – Überprüfung des Vorhabens auch in steuerrechtlicher Hinsicht sein kann.
So ist es einer Versicherungsagentur ergangen, die ein Golfturnier ausgerichtet hatte; verbunden wurde das Turnier mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung, es wurden Spenden gesammelt. Am Abend gab es ein Abendessen, bei dem auch die Ehrung der Turniergewinner erfolgte. Die Versicherungsagentur wollte nun die Kosten für das Turnier und die Abendveranstaltung gewinnmindernd als Betriebsausgaben abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat diesem Vorhaben aber einen Riegel vorgeschoben:
Hintergrund der Entscheidung:
Die “durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen” können grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz), z.B. der Kauf eines Computers für das Unternehmen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen aber Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen vom Gewinn nicht abgezogen werden. Unter den Begriff der Aufwendungen für “ähnliche Zwecke” im Sinne dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen.
1. Argument des Bundesfinanzhofs: die falsche Motivation
Das Golfturnier hatte nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Versicherungsagentur gedient, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltung war vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen. Dies hatte der Geschäftsführer der Versicherungsagentur vor Gericht selbst ausgesagt.
Diese Motivation des Veranstalters würde dann aber schon eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon daher einen Betriebsausgabenabzug ausschließen.
2. Argument: Repräsentationsaufwendungen
Der Bundesfinanzhof sah in den Kosten der Veranstaltung sog. Repräsentationsaufwendungen: Das sind Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers bzw. seiner Geschäftspartner zusammenhängen. Dies hat das Gericht hier bejaht und festgestellt, dass das auch dann gelte, wenn die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dienen würde.
Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt nämlich einen “ähnlichen Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf.
Unter das Abzugsverbot fallen mithin alle Aufwendungen für die Durchführung des Turniers. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben, denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.
Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot umfasst, da die Bewirtung jedenfalls auch durch das Golfturnier, das unter das Abzugsverbot fällt, veranlasst war.
Frühe Prüfung kann helfen
Wie man sieht, hätten Modifikationen des Veranstaltungskonzepts helfen können, das steuerrechtliche Desaster zu vermeiden. Dies gilt für viele Bereiche: Oft können kleine Veränderungen am Konzept unnötige Kosten vermeiden helfen (und im Übrigen auch Unfallrisiken verringern).
Und oft ist es billiger, vorher einen Anwalt zu fragen als hinterher, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Planungen und Konzepten. Sprechen Sie mich einfach an: ra-waetke@schutt-waetke.de
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Oder, und hierauf gehe ich in diesem Beitrag ein, wenn man die Kosten eines Golfturniers als Betriebsausgaben abziehen möchte und einem dann hinterher gesagt wird, dass das nicht geht: Der Gewinn würde dann (nachträglich) nicht um die Kosten der Veranstaltung gemindert, d.h. man zahlt mehr Einkommensteuer.
Man sieht an diesem Beispiel, wie wichtig eine – frühzeitige! – Überprüfung des Vorhabens auch in steuerrechtlicher Hinsicht sein kann.
So ist es einer Versicherungsagentur ergangen, die ein Golfturnier ausgerichtet hatte; verbunden wurde das Turnier mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung, es wurden Spenden gesammelt. Am Abend gab es ein Abendessen, bei dem auch die Ehrung der Turniergewinner erfolgte. Die Versicherungsagentur wollte nun die Kosten für das Turnier und die Abendveranstaltung gewinnmindernd als Betriebsausgaben abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat diesem Vorhaben aber einen Riegel vorgeschoben:
Hintergrund der Entscheidung:
Die “durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen” können grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz), z.B. der Kauf eines Computers für das Unternehmen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen aber Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen vom Gewinn nicht abgezogen werden. Unter den Begriff der Aufwendungen für “ähnliche Zwecke” im Sinne dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen.
1. Argument des Bundesfinanzhofs: die falsche Motivation
Das Golfturnier hatte nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Versicherungsagentur gedient, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltung war vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen. Dies hatte der Geschäftsführer der Versicherungsagentur vor Gericht selbst ausgesagt.
Diese Motivation des Veranstalters würde dann aber schon eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon daher einen Betriebsausgabenabzug ausschließen.
2. Argument: Repräsentationsaufwendungen
Der Bundesfinanzhof sah in den Kosten der Veranstaltung sog. Repräsentationsaufwendungen: Das sind Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers bzw. seiner Geschäftspartner zusammenhängen. Dies hat das Gericht hier bejaht und festgestellt, dass das auch dann gelte, wenn die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dienen würde.
Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt nämlich einen “ähnlichen Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf.
Unter das Abzugsverbot fallen mithin alle Aufwendungen für die Durchführung des Turniers. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben, denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.
Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot umfasst, da die Bewirtung jedenfalls auch durch das Golfturnier, das unter das Abzugsverbot fällt, veranlasst war.
Frühe Prüfung kann helfen
Wie man sieht, hätten Modifikationen des Veranstaltungskonzepts helfen können, das steuerrechtliche Desaster zu vermeiden. Dies gilt für viele Bereiche: Oft können kleine Veränderungen am Konzept unnötige Kosten vermeiden helfen (und im Übrigen auch Unfallrisiken verringern).
Und oft ist es billiger, vorher einen Anwalt zu fragen als hinterher, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Planungen und Konzepten. Sprechen Sie mich einfach an: ra-waetke@schutt-waetke.de
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)