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Zahlungsmittel ohne Aufpreis bei Online-Bestellung Pflicht

Timo Schutt | 04.02.2016
Durch die umfassende Reform des Fernabsatzrechts im Jahr 2014 wurde auch eine Pflicht für Online-Anbieter aufgenommen, mindestens eine Zahlungsmöglichkeit ohne Aufpreis zur Wahl zu stellen. Eine Vereinbarung ist also dann unwirksam, wenn der Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn im Übrigen für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

Die Einhaltung dieser Vorschrift kann übrigens auch von Wettbewerbern abgemahnt werden, weil es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt. Aber auch Verbände können das tun. So wie es beispielsweise in einem Fall passiert ist, den jetzt das Landgericht in Hamburg entschieden hat.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist das bekannte Online-Reiseportal opodo.de. Der Kläger beanstandet eine Werbung der Beklagten für Flugreisen im Internet, bei denen der Kunde bei Einsatz aller Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt zahlen muss, sofern er nicht die sog. „Visa Entropay“ Prepaid-Kreditkarte einsetzt. Jede andere Zahlungsart führte also zu einem Aufpreis, was gerne unter so schönen Bezeichnungen, wie „Servicepauschale“ läuft. Alleine also bei der Zahlungsform „Visa Entropay“ wurde kein zusätzliches Zahlungsentgelt erhoben.

Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg ab und nahm die Beklagte dann vor dem Landgericht auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen Verbraucherschutznormen und auf Kostenerstattung in Anspruch. Das Gericht gab dem klagenden Verband Recht und verurteilte das Onlineportal entsprechend.

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Aktenzeichen 327 O 166/15)

Fazit

Nach dem Gesetz muss eben zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten angeboten werden. Das gilt für alle Fernabsatzverträge, also nicht nur, aber eben auch online.

Daher müssen alle Webshops, aber auch alle sonstigen Webseitenbetreiber, die eine direkte Vertragsschlussmöglichkeit anbieten, darauf achten, sowohl die möglichen Zahlungsmittel spätestens „zu Beginn des Bestellvorgangs“ anzuzeigen (eine weitere Pflicht des Anbieters aus der Gesetzesänderung aus 2014), als auch eben mindestens eine Möglichkeit der Zahlung zu eröffnen, für die der Kunde nicht zusätzlich ein Serviceentgelt (oder, wie man das auch immer nennen möchte) bezahlen muss. Sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Es gelten übrigens noch viele weitere Pflichten für solche Vertragsschlüsse im Fernabsatz. Von etlichen Informationspflichten über bestimmte Anforderungen an den Bestellvorgang und an den Kaufen-Button bis hin zur Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit und den Belehrungen dazu reicht hier die Palette. Dazu kommen die „althergebrachten“ Anforderungen, wie beispielsweise die Preisauszeichnung über die Preisangabenverordnung.

Wenn Sie also hier auf der rechtlich sicheren Seite sein wollen, dann rufen Sie uns gerne an. Wir unterstützen und beraten Sie.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht