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Kein Vertragsschluss, wenn nicht alle Details besprochen sind

Timo Schutt | 19.01.2016
Wollen zwei Vertragspartner einen Vertrag schließen und sind noch nicht alle Details abschließend besprochen, kommt auch dann kein Vertrag zustande, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile eigentlich besprochen sind.

Im Vertragsrecht reicht regelmäßig aus, wenn sich die Vertragspartner über Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Preis einig sind. Fehlen dann Absprachen bspw. zur Fälligkeit, dann gelten dafür die gesetzlichen Regelungen (für die Fälligkeit dann bspw. § 271 BGB).

In einem nun vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall war diesbezüglich folgendes passiert:

Eine Veranstaltungsagentur hat von ihr konzipierte Veranstaltungsproduktionen an örtliche Veranstalter verkauft. Mit einem örtlichen Veranstalter kam es nun zum Streit: Die Veranstaltungsagentur war der Meinung, man habe bereits einen Vertrag geschlossen und forderte die vereinbarten Kosten. Der örtliche Veranstalter hingegen wollte nichts bezahlen, weil der Vertrag noch nicht zustande gekommen sei.

Wesentliche Vertragsbestandteile


Tatsächlich war man sich über die wesentlichen Punkte einig: Welche Produktion, wo soll sie wann stattfinden und was soll sie kosten.

Allerdings hatte der örtliche Veranstalter in der E-Mail-Korrespondenz noch einige weitere Fragen gestellt (z.B. wer auf- und abbaue, wer den Sicherheitsdienst übernehme, ob eine Versicherung notwendig sei usw.), die noch nicht geklärt waren.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage nun ab, da ein Vertrag nicht zustande gekommen sei.

Auch Nebenaspekte können wichtig sein

Eines der Argumente: Es sei offenkundig gewesen, dass jedenfalls für den örtlichen Veranstalter der Vertragsschluss auch von der Klärung der für ihn wichtigen Nebenpunkte abhängen soll. Daher reiche es nicht aus, dass man sich nur über die wesentlichen Hauptpunkte bereits geeinigt hatte.

Kein Vertragsschluss

Sind aber derart relevante Nebenpunkte auch noch nicht geklärt, sei kein Vertrag zustande gekommen – noch nicht einmal ein verbindlicher Vorvertrag, der die Vertragspartner verpflichte, nach Klärung der Nebenpunkte den Hauptvertrag zu schließen. Dies hätten die Verhandlungspartner nämlich dann zuvor ausdrücklich vereinbaren müssen.

Klassischerweise sind Absichtserklärungen, sog. letter of intent, unverbindlich. Wollen sich die Vertragspartner künftig binden, dann müssen sie dies im Zweifel ausdrücklich erklären: Dass sie sich verpflichten, künftig einen Vertrag zu schließen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)