Freunde finden: Nicht mit dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat die Werbemaßnahme „Freunde finden“ auf Facebook für unwirksam erklärt.
Wollte jemand möglichst schnell mehr Fans/Likes bekommen, kann man über Facebook die „Freunde finden“-Funktion nutzen.
Dabei gewährt man Facebook Zugriff auf seinen Mail-Account u.a. bei Web.de, GMX u.s.w. Facebook liest nun die dort hinterlegten Daten aus und speichert sie. Damit findet Facebook diejenigen Facebook-Nutzer, die nicht bereits im Profil als Fan vorhanden und in den Mail-Datenbanken angelegt sind. Nun kann man diesem Kontakt eine Freundschaftsanfrage senden.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Freundschaftsanfrage eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 7 UWG und damit unzulässig ist: Derlei Anfragen werden vom nicht bei Facebook registrierten Empfänger nämlich nicht als private Mitteilung des jeweiligen Facebook-Nutzers angesehen, sondern als Werbung.
Ähnlich wird man die Frage beurteilen müssen bei der Facebook-Funktion „Custom Audience“: Hierüber können Nutzer Listen mit Mail-Adressen bei Facebook hochladen, sodass die Werbung eines Unternehmens gezielt dem jeweiligen Kunden angezeigt werden kann. Für die Übertragung der Daten an Facebook wäre aber eine Einwilligung des Betroffenen notwendig, die hier ja typischerweise fehlt. Damit drohen hohe Bußgelder.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten nun alle Unternehmen, die allgemein mit „Tell-a-friend“-Funktionen arbeiten, dies überprüfen: Es liegt nämlich nahe, dass auch derlei Weiterleitungen durch den Nutzer der Webseite bei dessen Empfänger als Werbung des Webseitenbetreibers angesehen werden können, zu der der Empfänger zuvor seine Zustimmung hätte erteilen müssen.
Das heißt: Immer mehr ist es notwendig, vor Einleitung von (Online-)Marketingmaßnahmen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob die Maßnahmen auch rechtmäßig sind. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Seite.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Wollte jemand möglichst schnell mehr Fans/Likes bekommen, kann man über Facebook die „Freunde finden“-Funktion nutzen.
Dabei gewährt man Facebook Zugriff auf seinen Mail-Account u.a. bei Web.de, GMX u.s.w. Facebook liest nun die dort hinterlegten Daten aus und speichert sie. Damit findet Facebook diejenigen Facebook-Nutzer, die nicht bereits im Profil als Fan vorhanden und in den Mail-Datenbanken angelegt sind. Nun kann man diesem Kontakt eine Freundschaftsanfrage senden.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Freundschaftsanfrage eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 7 UWG und damit unzulässig ist: Derlei Anfragen werden vom nicht bei Facebook registrierten Empfänger nämlich nicht als private Mitteilung des jeweiligen Facebook-Nutzers angesehen, sondern als Werbung.
Ähnlich wird man die Frage beurteilen müssen bei der Facebook-Funktion „Custom Audience“: Hierüber können Nutzer Listen mit Mail-Adressen bei Facebook hochladen, sodass die Werbung eines Unternehmens gezielt dem jeweiligen Kunden angezeigt werden kann. Für die Übertragung der Daten an Facebook wäre aber eine Einwilligung des Betroffenen notwendig, die hier ja typischerweise fehlt. Damit drohen hohe Bußgelder.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten nun alle Unternehmen, die allgemein mit „Tell-a-friend“-Funktionen arbeiten, dies überprüfen: Es liegt nämlich nahe, dass auch derlei Weiterleitungen durch den Nutzer der Webseite bei dessen Empfänger als Werbung des Webseitenbetreibers angesehen werden können, zu der der Empfänger zuvor seine Zustimmung hätte erteilen müssen.
Das heißt: Immer mehr ist es notwendig, vor Einleitung von (Online-)Marketingmaßnahmen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob die Maßnahmen auch rechtmäßig sind. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Seite.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)