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BGH zur Haftung für Links

Timo Schutt | 11.01.2016
Der BGH hatte sich mal wieder mit der Frage zu beschäftigen inwieweit man dafür haften kann (muss), dass man auf der eigenen Webseite einen Link setzt auf eine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt.

Es handelt sich bei der Linkhaftung auch um die berühmt berüchtigte Störerhaftung. Es geht also um die Frage, ob und wenn ja ab welchem Zeitpunkt man als Setzer des Links verpflichtet ist, diesen zu entfernen bzw. ob etwas passiert und wenn ja, was genau passiert, wenn man den Link nicht entfernt.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2015, das aber erst jetzt – genau gesagt am 05.01.2016 – veröffentlicht wurde, zunächst festgestellt, dass das Setzen eines Links bei einem Unternehmer immer eine geschäftliche Handlung darstellt. Allerdings wird eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite nicht allein dadurch begründet.

Es müssen also weiterer Umstände hinzukommen, wie das „sich zu Eigen machen“ der verlinkten Informationen. Wer sich nämlich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür nach der Rechtsprechung des BGH so, wie für eigene Informationen. Es gilt dann also nichts anderes, als wenn man selbst die rechtswidrigen Inhalte hochgeladen hätte.

Wer seinen Internetauftritt durch einen Link mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, kann also vom Verletzten in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Link zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, zu dem bereits deutlich erkennbar für den Linksetzer der rechtswidrige Inhalt dort zur Verfügung stand.

Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite für den Linksetzer nicht deutlich erkennbar, haftet er grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, wenn er sich den Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat.

Ein Unternehmer, der einen Link setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite aber auf jeden Fall zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

(BGH, Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen I ZR 74/14 / Urteil veröffentlicht am 05.01.2016)

Unsere Meinung

Was bedeutet das alles auf Deutsch?

Nun, zunächst kann man grundsätzlich dafür haften, dass auf einer Webseite, auf die man einen Link gesetzt hat, rechtswidriger Inhalt vorhanden ist.

Man haftet immer dann, wenn man sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen gemacht hat, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn man die Seite so empfiehlt und als Ergänzung bzw. zur Erläuterung zu seinem eigenen Webauftritt nutzt und darstellt, dass für den objektiven Betrachter der Inhalt der verlinkten Seite so erscheint, als wenn man selbst dafür verantwortlich ist oder zumindest die Verantwortung dafür scheinbar übernimmt.

Liegt kein „zu Eigen machen“ vor, dann muss es für den Linksetzer erkennbar gewesen sein, dass der Inhalt rechtswidrig ist (oder sein könnte). Ansonsten haftet man, wenn man darauf hingewiesen wird oder selbst erkennt, dass auf der verlinkten Seite rechtswidriger Inhalt ist und das nicht zum Anlass nimmt das genau zu prüfen (prüfen zu lassen) bzw. den Link (im Zweifel) zu entfernen.

Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint zu dem Urteil:
„Im Ergebnis ist diese Rechtsprechung kritisch zu sehen, da dadurch der Linksetzer einer Haftungsgefahr ausgesetzt wird, die meines Erachtens in der Regel nicht gerechtfertigt ist, da es ihm in den meisten Fällen nicht zuzumuten sein dürfte, die Inhalte einer verlinkten Website auf Rechtssicherheit zu prüfen. Fraglich ist auch, ab wann für den Linksetzer eine Rechtsverletzung erkennbar sein soll. Allein schon alle Inhalte eines durchschnittlichen Webauftritts zur Kenntnis zu nehmen ist bereits als Herausforderung zu sehen. Damit wird das Setzen von Hyperlinks, also eine der essentiellen Handlungen im Internet, unnötig erschwert, so dass im, Ergebnis eher auf eine Verlinkung verzichtet werden wird. Es wird abzuwarten bleiben, wie die Instanzgerichte diese Rechtsprechung künftig anwenden werden.“

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht