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Warnung vor Nichtabschluss einer Versicherung irreführend

Timo Schutt | 28.12.2015
Das LG Leipzig hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen das Online-Portal fluege.de, festgestellt, dass ein Reisevermittler Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen darf und auch kein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen verlangen kann.

Kunden, die auf der Internetseite einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollten. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung - nicht empfehlenswert“. Dazu enthielt die Warnung den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten bis zu 100% des Flugpreises verbunden.

Nach Ansicht der Leipziger Richter ist ein solches Vorgehen unzulässig. Kunden könnten nämlich nach einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Nach einer Testbuchung des vzbv entfielen darauf mehr als die Hälfte des Ticketpreises.

Irreführend war nach dem Urteil auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es im Fall eines Krankenrücktransports oder bei Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Davon könne aber keine Rede sein. Das Gericht schloss sich daher der Auffassung der Klägerin an und stellte fest, dass die Warnhinweise irreführend sind. Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Zahlungspauschale von 7 Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt.

(LG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Aktenzeichen 5 O 911/15)

Unsere Meinung

Alle zusätzlichen Leistungen dürfen ohnehin nur mit einem Opt-In versehen werden. Der Kunde muss also aktiv eine Leistung anhaken, um sie dazu zu buchen. Das ist geradebei Flugbuchungen in der Vergangenheit anders gewesen.

Wenn jetzt quasi durch die Hintertür der Anbieter den buchenden Kunden warnt, dass er unbedingt eine bestimmte Leistung brauche, dann führt das wiederum zu einer nicht zulässigen Einflussnahme und Irreführung des Kunden.

Erlaubt ist dagegen die sachliche Information welche Vorteile bspw. eine Reiserücktrittsversicherung oder eine sonstige Leistung bietet. Dann kann (und muss) der Kunde aber selbst entscheiden, ob er diese (vermeintlichen) Vorteile haben möchte oder nicht und es darf nicht anderweitig noch zu einer Beeinflussung seiner Entscheidung kommen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht