Sprung aus dem Fenster ist kein Arbeitsunfall
Auf Betriebsveranstaltungen oder während der Arbeit geht‘s auch mal lustig zu. Die Vokabeln „Lustig“ und „Gesetz“ hören sich aber nicht nur unterschiedlich an, sondern sind auch genauso gegensätzlich wie „Holland“ und „Europameisterschaft“.
In einem Schulunterricht hatten Schülerinnen mit einem Gummiquietschtier Wasser verspritzt. Ein Mitschüler wollte dem Wasser ausweichen – und sprang aus dem Fenster. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Er wollte den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt wissen, der entsprechend gesetzlich unfallversichert wäre.
Das Landessozialgericht Hessen verneinte dies aber:
Ein Arbeitsunfall liege nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert, so die Richter.
Zu den grundsätzlich nicht unfallversicherten Tätigkeiten gehören auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen sind, so das Gericht weiter. Denkbare Ausnahme: Junge Schüler und pubertierende Jugendliche. Da der verletzte Schüler aber ein 27-jähriger Umschüler war, sah das Landessozialgericht hier keinen Ausnahmetatbestand und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Betriebsfeier u.a.: Spaß haben verboten?
Egal wie man das sieht, man sollte schon wissen, dass das Gesetz gewisse Grenzen zieht, wann die Allgemeinheit für Unfallschäden und -folgen mit gerade stehen soll. Es bleibt dann ggf. die private Unfallversicherung oder die Krankenversicherung, deren Leistungsumfang allerdings weit hinter dem der gesetzlichen Unfallversicherung zurückbleibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
In einem Schulunterricht hatten Schülerinnen mit einem Gummiquietschtier Wasser verspritzt. Ein Mitschüler wollte dem Wasser ausweichen – und sprang aus dem Fenster. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Er wollte den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt wissen, der entsprechend gesetzlich unfallversichert wäre.
Das Landessozialgericht Hessen verneinte dies aber:
Ein Arbeitsunfall liege nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert, so die Richter.
Zu den grundsätzlich nicht unfallversicherten Tätigkeiten gehören auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen sind, so das Gericht weiter. Denkbare Ausnahme: Junge Schüler und pubertierende Jugendliche. Da der verletzte Schüler aber ein 27-jähriger Umschüler war, sah das Landessozialgericht hier keinen Ausnahmetatbestand und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Betriebsfeier u.a.: Spaß haben verboten?
Egal wie man das sieht, man sollte schon wissen, dass das Gesetz gewisse Grenzen zieht, wann die Allgemeinheit für Unfallschäden und -folgen mit gerade stehen soll. Es bleibt dann ggf. die private Unfallversicherung oder die Krankenversicherung, deren Leistungsumfang allerdings weit hinter dem der gesetzlichen Unfallversicherung zurückbleibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)